Heute und morgen geht es wieder um Verbraucherschutzrecht, genauer um zwei Urteile die ich für die Zeitschrift VuR aufbereitet habe und die in Ausgabe 8/2009 erschienen sind (S. 313 ff.)
1. Ohne Kenntnis des Verbrauchers von einem Widerrufsrecht, kann dieses nicht nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlöschen.
2. Die Möglichkeit des Verbrauchers, die Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite durch Anklicken anzeigen zu lassen, genügt regelmäßig nicht den Voraussetzungen von § 355 Abs. 2 BGB, wonach dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform (§ 126 b BGB) zu erteilen ist.
(Leitsätze des Verfassers)
AG Wuppertal, Urteil vom 1.12.2008, Az. 32 C 152/08
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 26.6.2006 über das Internet einen Vertrag über die Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen (Internet- und Telefonanschluss). Der Auftrag an die Klägerin konnte dabei nur dann abgeschickt werden, wenn der Kunde das Feld „von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen“, angeklickt hat. Die Wörter „Widerruf-/Rückgaberecht“ waren dabei als Hyperlink zur Widerrufsbelehrung ausgestaltet.
Mit Schreiben vom 27.6.2006 bestätigte die Klägerin den Auftrag. Ob diesem eine schriftliche Widerrufsbelehrung beilag, ist ebenso strittig wie die Frage, ob der Anschluss freigeschaltet wurde und von dem Beklagten genutzt werden konnte.
Der am 25.8.2008 schriftlich erklärten Kündigung des Vertrages durch den Beklagten, widersprach die Klägerin mit Hinweis auf die bestehende Vertragsbindung von zwei Jahren. Daraufhin meldete sich der Beklagte am 29.9.2006 bei der Klägerin, um einen Techniker zu bestellen. Der Techniker installierte die von dem Beklagten bestellte ... Box. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 8.11.2006 in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 8.11.2006 kündigte die Klägerin das Kundenverhältnis zu dem Beklagten zum Ende des Monats, so dass diesem ab Anfang Dezember 2006 der Telefon- bzw. Internetanschluss nicht mehr zur Verfügung stand.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung der offenstehenden Rechnungen.
Gründe (zusammengefasst):
Das AG Wuppertal lehnte vertragliche Ansprüche aufgrund eines wirksam erklärten Widerrufs gem. § 312 d BGB ab, sprach der Klägerin jedoch für den Monat Oktober einen Anspruch aus §§ 812, 818 Abs. 2 BGB zu.
Mit Schreiben vom 25.8.2008 hat der Beklagte zwar ausdrücklich nur eine Kündigung ausgesprochen. Er hat jedoch zum Ausdruck gebracht, dass er das bestehende Vertragsverhältnis auf keinen Fall fortsetzen möchte und damit einen Widerruf erklärt. Dies geschah auch fristgerecht. Zwar lagen zwischen dem Vertragsabschluss und der Widerrufserklärung mehr als zwei Wochen. Mangels hinreichender Aufklärung der Klägerin über das Widerrufsrecht hat die Widerrufsfrist jedoch nicht mit dem Vertragschluss begonnen. Eine hinreichende Information des Beklagten über das Widerrufsrecht ist nicht durch die Internetseite der Klägerin erfolgt. Denn der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 BGB eine Widerrufsbelehrung in Textform (§ 126 b BGB) erteilen. Die Möglichkeit des Verbrauchers, die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des Unternehmers anzuklicken und sich auf diesem Wege zu informieren, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Nach § 126 b BGB muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauernden Wiedergabe von Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht übermittelt worden sind, ist § 126 b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem Download kommt. Dies ist von der Klägerin weder vorgetragen worden, noch ersichtlich.
Einen Beweis für das Zusenden bzw. den Empfang der Widerrufsbelehrung hat die Klägerin nicht angetreten.
Das Widerrufsrecht ist auch nicht gemäß § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB erloschen. Zwar hat der Beklagte den Auftrag erteilt, sofort mit der Ausführung der Dienstleistung zu beginnen. Er hat darüber hinaus im September 2006 die Lieferung einer ... Box angefordert. Das Gericht ist gleichwohl der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht erfüllt sind. Denn der Beklagte handelte sowohl bei der Beauftragung der Freischaltung als auch bei der Anforderung der ... Box in Unkenntnis des ihm zustehenden Widerrufsrechts. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch eine Kenntnis des Widerrufsrechts Voraussetzung dafür, dass das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 erlöschen kann.
Ein Anspruch auf Erstattung gezogener Nutzungen gem. §§ 357, 346 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass der Beklagte bis zu Beendigung des Vertrages durch das Schreiben vom 25.8.2006 die Möglichkeit hatte, den Anschluss überhaupt zu nutzen. Den entsprechenden Rechnungen ist dies gerade nicht zu entnehmen. Mit diesen wird lediglich eine Grundgebühr in Rechnung gestellt. Eine tatsächliche Nutzung des Telefonanschlusses bzw. des Internet ergibt sich daraus nicht.
In dem Zeitraum vom 1.10. bis zum 31.10.2006 nach dem Termin des Technikers bei dem Beklagten, hat dieser den Netzanschluss benutzt. Insoweit ergibt sich ein Anspruch aus §§ 812, 818 Abs. 2 BGB.
Praxishinweis:
Das AG Wuppertal argumentiert sehr verbraucherfreundlich dahingehend, dass das Widerrufsrecht erst dann erlöschen könne, wenn der Verbraucher überhaupt Kenntnis von diesem Recht hatte. Der BGH sieht diesen Punkt allerdings anders (Urteil vom 16.3.2006, Az. III ZR 152/05; ebenso das Brandenburgische Oberlandesgericht, Urteil vom 11.2.2009, Az. 7 U 116/08) und nimmt ein Erlöschen des Widerrufsrecht selbst dann an, wenn der Anbieter seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Begründet wird dies mit dem Wortlaut des § 312 d Abs. 3 BGB, der eine derartige Einschränkung nicht vorsieht. Der Verbraucher soll hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt werden, da ihm bei Verletzung der Informationspflichten durch den Unternehmer Schadensersatzansprüche (§ 280 BGB) zustehen können.
Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die genannte BGH-Entscheidung enthält der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (BT-Drs. 16/10734) eine Regelung, um zukünftig Missbrauch besser vorzubeugen. Sie soll sicher stellen, „dass die erstmalige Inanspruchnahme einer sonstigen Dienstleistung nicht gleich zum Erlöschen des Widerrufsrechtes und damit zu einer dauerhaften Bindung führt. Zukünftig steht den Verbraucherinnen und Verbrauchern innerhalb der Widerrufsfrist bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragsparteien ein Widerrufsrecht zu, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Anbieter- oder Tarifwechsel handelt. Im Fall des Widerrufs müssen Verbraucherinnen und Verbraucher für die bis dahin erbrachte Dienstleistung nur dann Wertersatz leisten, wenn sie vor Abgabe ihrer Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen worden sind und dennoch einer Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben.“ Nach der Zustimmung des Bundesrates am 15.5.2009 wird das Gesetz nun in Kürze am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
