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30.8.2009 Ablehnung Sachverständiger oder: Stephan Ott meet Paris Hilton
Über den Fall der Ablehnung eines Sachverständigen wegen eines Hyperlinks habe ich hier schon berichtet. Aus dieser Rubrik bin ich auf einen weiteren Fall gestoßen, OLG Köln, Beschluss vom 27.7.2007, Az. 2 W 58/07: Zur Glaubhaftmachung einer - von dem abgelehnten Sachverständigen in Abrede gestellten - engen Zusammenarbeit mit einem der Vorgutachter genügt nicht der Nachweis, dass die Eingabe der Namen beider Gutachter in einer Suchmaschine im Internet ("Google") zu mehreren Ergebnisseiten führt, auf denen sich beide Namen finden. Damit sei noch nichts gesagt über einen irgendwie gearteten Zusammenhang zwischen beiden Namen oder etwa eine Zusammenarbeit. Die gemeinsame Erwähnung kann sich zwanglos daraus erklären, dass beide Herren auf demselben Fachgebiet tätig sind und ist nicht für sich genommen als Grund für eine Ablehnung eines Sachverständigen geeignet. Sehr originell wies das Gericht auch darauf hin, dass sich selbst bei der Eingabe des Vorsitzenden des beschließenden Senats und des Namens Paris Hilton zwei Suchtreffer finden lassen.

PS: Da bin ich besser: "Stephan Ott" "Paris Hilton" ergibt 24 Treffer bei Google!


   

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