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28.8.2009 Keyword-Verfahren gegen Google in den USA: Besonderheiten einzelner Verfahren

Nach der gestrigen Übersicht zu den Keyword-Klagen gegen Google in den USA möchte ich heute noch auf Besonderheiten einiger der Klagen kurz eingehen:

Bei der Klage von FPX handelt es sich um eine Sammelklage, die alle Markeninhaber in Texas erfassen soll, deren Marken nach dem 11.5.2005 als Keyword von Google akzeptiert wurden. Liegen die Voraussetzungen für eine Sammelklage jedoch nicht vor, wird das Gericht diese nicht zulassen und könnte letztlich nur FPX als Kläger übrig bleiben. Dies ist nicht ganz unwahrscheinlich, da eine Sammelklage erfordert, dass eine einheitliche Entscheidung für alle Beteiligten möglich ist. Nicht nur, dass das Vorliegen einer Marke streitig sein kann; bei AdWords-Verfahren sind die verschiedensten Fallkonstellationen denkbar. Ob eine Rechtsverletzung vorliegt, könnte z.B. davon abhängen, ob die Marke sich auch im Text der jeweiligen Anzeige wiederfindet oder wie die in der Anzeige verlinkte Webseite gestaltet ist. Ruft man sich den Kriterienkatalog aus dem Verfahren Hearts on Fire in Erinnerung, wird die Frage der Verwechslungsgefahr kaum für alle Markeninhaber gemeinsam entschieden werden können.

 

Die Klage von John Beck Amazing Profits, erhoben ebenfalls in Texas, begehrt die Zulassung als Sammelklage. Zur zugelassenen Klasse sollen hier jedoch alle Markeninhaber in den USA gehören. Google hat seinerseits Klage gegen John Beck Amazing Profits eingereicht, und zwar in Kalifornien. Das Unternehmen möchte festgestellt wissen, dass die Verwendung der Marke von John Beck Amazing Profits als Keyword keine Markenrechte verletzt und verlangt Schadensersatz, weil John Beck Amazing Profits gegen den AdWords-Vertrag verstoßen habe. Die Klage sei nicht in dem dort vereinbarten Gerichtsstand Kalifornien erhoben worden. Ob sich Google bei dieser Verfahrensfrage wird durchsetzen können, erscheint fraglich. Dazu müsste zum einen der Gerichtsstand des Vertrages auch für Markenrechtsverletzungen von Google gelten, die von einer Anzeigenschaltung an sich unabhängig sind. Zum anderen steht das Unternehmen nur stellvertretend für die gesamte Klasse der Markeninhaber in den USA. Und darunter finden sich viele, die nicht vertraglich mit Google verbunden sind. Um dieser Streitigkeit weitgehend aus dem Weg zu gehen, könnte der "named plaintiff" der Sammelklage ausgetauscht werden.

 

Der Anwalt Stratton Faxon will erstmals, nachdem er von dem Verfahren FPX gehört hatte, "Stratton Faxon" als Suchanfrage bei Google eingegeben haben. Dabei entdeckte er die Werbung anderer Kanzleien. Verwundern mag auch, dass er sein Vorgehen gegen Google nicht markenrechtlich, sondern alleine mit delikts- und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen begründet.

 

Ezzo stützt seine Klage auf eine Verwendung der Marke "Locate Plastic Surgeon", wobei schon dessen Schutzfähigkeit große Zweifel hervorruft. In der eher konfusen Klageschrift berechnet Jamil Ezo einen Schaden von 90 Millionen Dollar. Durch die Zulassung seiner Marke als Keyword seien ihm in den letzten fünf Jahren 5.000 Kunden entgangen, an denen er jeweils 100 Dollar im Monat verdient hätte.


   

Google
 
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