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14.8.2009 Goddard v. Google: Haftung für Werbung "zwielichtiger Mobilfunkanbieter"
Goddard ist einem Anbieter für Premium Handy Leistungen auf dem Leim gegangen und ihr wurden angeblich Dienstleistungen zu Unrecht in Rechnung gestellt. Doch anstatt gegen den Anbieter gerichtlich vorzugehen, hat sie in den USA im April 2008 Google verklagt, weil sie bei der Suchmaschine nach Klingeltönen gesucht hatte und über eine Werbeanzeige zu dem zwielichtigen Anbieter gelangt war. Konkret wirft sie Google vor, sich nicht entsprechend den eigenen Richtlinien zu verhalten und monetären Interessen zu Lasten seiner Nutzer den Vorrang zu geben. Google schaltet Werbeanzeigen für Handy-Dienstleistungen nur dann, wenn der Anbieter auf seiner Website hinreichend über z.B. den Preis und Kündigungsmöglichkeiten informiert. Obwohl Google gewusst habe, dass viele seiner Werbekunden diesen Anforderungen nicht genügen, seien ihre Werbeanzeigen weiter geschaltet worden und habe Google von den betrügerischen Unternehmen Geld erhalten. In seinem Urteil vom 17.12.2008 hat Richter Fogel zu erkennen gegeben, dass er wegen 47 USC § 230 für den geltend gemachten Anspruch keine Grundlage sieht (Goddard v. Google, Inc., 2008 WL 5245490 (N.D. Cal. Dec. 17, 2008; siehe ferner Haftungsprivilegierungen in den USA: DMCA und CDA). Er hat jedoch der Klägerin die Möglichkeit belassen, ihre Klage nachzubessern. 47 USC § 230 enthält eine weitgehende Haftungsprivilegierung, nach der kein Provider oder Benutzer eines interaktiven Computer-Angebots als Autor von Informationen, die von einem anderen Informationsanbieter stammen, behandelt werden darf.

Goddard hat daraufhin versucht, die Hürde des 47 USC § 230 weiter zu umgehen, ist jetzt aber endgültig erstinstanzlich gescheitert (Goddard v. Google, Inc., 5:08-cv-02738-JF (N.D. Cal. July 30, 2009)). Die Klage wurde abgewiesen. Dabei ist auf zwei Argumente von Goddard hinzuweisen, die letztlich den Richter nicht überzeugen konnten. Zum einen versuchte Goddard mit dem Keyword Tool zu argumentieren, das u.a. "free ringtones" als Keyword vorschlägt. Es sei ja wohl bekannt, dass es in der Mobilfunkbranche schwarze Schafe gebe ("Plaintiff contends that the suggestion of the word “free,” when combined with Google’s knowledge “of the mobile content industry’s unauthorized charge problems,” makes the Keyword Tool “neither innocuous nor neutral.”). Der Richter folgte diesem Gedankengang nicht: "... the provision of neutral tools generally will not affect the availability of CDA immunity “even if a service provider knows that third parties are using such tools to create illegal content.” Goddard, 2008 WL 5245490, at *3 (emphasis added). As a result, a plaintiff may not establish developer liability merely by alleging that the operator of a website should have known that the availability of certain tools might facilitate the posting of improper content. Substantially greater involvement is required, such as the situation in which the website “elicits the allegedly illegal content and makes aggressive use of it in conducting its business.

Zum anderen versuchte Goddard einen Anspruch aus den Vertragsbedingungen der AdWords-Kunden abzuleiten. Diese Überlegung geht grob in die Richtung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Jedoch ist es gerade nicht Google, der in der Abmachung die hinreichende Angabe von Preisen verspricht, sondern der Werbekunde. Auch verspricht Google nicht, seine Nutzungsbedingungen durchzusetzen: "Google’s Advertising Terms and incorporated Content Policy constituted a promise by Google’s advertising customers to Google in exchange for participation in Google’s advertising service. Neither agreement contains any promise by Google to enforce its terms of use or otherwise to remove noncompliant advertisements."


   

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