Die Entscheidung liegt mir noch nicht im Volltext vor, ich möchte aber trotzdem bereits auf ein Urteil des AG Hamburg hinweisen (Urteil vom 24.2.2009, Az. 36a C 224/08). In diesem stellt das Gericht fest, dass Inline Linking keine Herstellung einer Kopie (§ 16 UrhG) und kein öffentliches Zugänglichmachen (§ 19 a UrhG) ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim LG Hamburg unter dem Az. 308 S 8/09 anhängig.