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27.7.2009 LG Köln: Haftung für eingebettetes Video

Das LG Köln (Urteil vom 10.6.2009, Az. 28 O 173/09) hatte über die Haftung eines Portalbetreibers für ein von Nutzern eingebettetes Video zu befinden. Der Betreiber war von der Klägerin darauf aufmerksam gemacht worden – wohl recht ausführlich – dass das Video (immerhin ein SAT 1 – Videobericht) Persönlichkeitsrechte verletze. Der Bericht enthielt u.a. folgende Äußerungen: "M ist auch ein Opfer von flirt-cafe. Seit zwei Jahren versucht der junge Mann bereits, sein Profil auf der Seite zu löschen - vergeblich" und "Nur ihr Profil, das bekommen Sie wohl nicht wieder."

Der Beklagte weigerte sich, das Video zu löschen. Zum einen verwies er darauf, dass das Video nur eingebettet sei, zum anderen darauf, dass eine Löschpflicht nur bei einem offensichtlichen Rechtsverstoß bestehe.

Das LG Köln entschied zugunsten der Klägerin, wobei die Begründung durchaus Zweifel an ihrer Richtigkeit zurücklässt. Hier nicht weiter hinterfragt werden soll die Darlegung des Gerichts, dass das Video eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält. Auch die Grundsätze zur Störerhaftung für eine Verlinkung sind im Folgenden zutreffend wiedergegeben. Das LG Köln differenziert sodann zwischen einer Prüf- und einer Löschpflicht. Der Betreiber brauche keine umfangreichen Nachforschungen unter hohem personellen und technischen Aufwand durchzuführen. Ihm wird lediglich zugemutet, nachzuprüfen, ob der angemahnte Beitrag aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen ist. Der Beklagte hätte nach Ansicht des LG Köln durch Anlegen eines Test-Accounts bei der Klägerin ohne weiteres herausfinden können, ob bei ihr eine Löschung von Nutzerprofilen möglich ist oder eben nicht, wie in dem Video behauptet. Das Gericht lastete dem Beklagten an, in eine Prüfung überhaupt nicht eingestiegen zu sein und pauschal eine Haftung bestritten zu haben.

 

Mir geht es zu weit, hier Nachforschungen anstellen zu müssen. Entweder die Rechtsverletzung ist offensichtlich oder sie ist es nicht. Selbst wenn der Test-Account zu löschen gewesen wäre, hätte daraus ja noch nicht zwingend der Schluss gezogen werden müssen, bei dem im Video geschilderten Fall habe es sich ebenso verhalten und an dem Vorwurf sei nichts dran. Zumal: Es handelte sich um einen Fernsehbericht, dessen Recherchen zu der rechtswidrigen Äußerung geführt haben. Wie soll sich da ein Portalbetreiber einmischen? Wie soll er bessere Überprüfungsmöglichkeiten haben. Da erscheint mir die Rechtswidrigkeit alles andere als offensichtlich!

In diesem Zusammenhang sei auf den Beschluss des KG vom 29.1.2009 (Az. 10 W 73/08) verwiesen. Danach gilt für den privaten Betreiber einer Webseite das Laienprivileg. Er muss Presseberichte nicht auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfen. Eine Haftung setzt Kenntnis der Unwahrheit voraus.

Das Urteil des LG Köln stellt klar, dass es grundsätzlich eine Störerhaftung für eingebettete rechtswidrige Videos (z.B. von YouTube) gibt!


   

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