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25.7.2009 Hinweise in der Trefferliste können über Markenverletzung durch Metatags entscheiden!
Das Thema Metatags ist auch in Deutschland noch nicht ganz durch. Wie eine neue Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 3.3.2009, Az. 6 W 29/09) zeigt, kann es auch nach den BGH-Entscheidungen Impuls und AIDOL noch Fälle geben, in denen die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs als Metatag nicht zu einer Rechtsverletzung führt. Bei der Frage nach einer markenmäßigen Benutzung und einer Verwechslungsgefahr seien auch die aus der Trefferliste ersichtlichen Kurzhinweise mit zu berücksichtigen. "Auf dieser Grundlage hat das Landgericht einen Markenrechtsverstoß der Antragsgegnerin zutreffend verneint, weil hier schon der Eintrag in der Trefferliste aufzeigt, dass es auf der angegebenen Internetseite der Antragsgegnerin nicht um A-Produkte, sondern um eine Abmahnung geht, an der das Unternehmen A beteiligt war. Hiernach scheidet zunächst eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „A“ aus. "

Halten wir also fest, ich verwende die Marke X als Metatag, dann liegt keine markenmäßige Verwendung vor, wenn ich im Seitentitel (der in der Trefferliste als oberste Zeile angezeigt wird) klar stelle, worum es mir dabei geht, z.B. einen Bericht über den Markeninhaber zu schreiben. Erweckt der von Google generierte Snippet diesen Eindruck, dann ist die Verwendung als Metatag auch ok. Aber wenn nicht, dann Markenverletzung!


   

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