"Durch das Aufführen von nur zwei Rechtsanwaltskanzleien auf seiner Webweite hat der Sachverständige jedoch für den unbefangenen Betrachter den Eindruck einer besonderen Verbundenheit mit diesen Anwälten geschaffen. Dies mag von dem Sachverständigen als allgemeiner Service für Besucher seiner Webseite gemeint gewesen sein. Auf Grund der begrenzten Auswahl der genannten Anwälte enthält der Hinweis auf diese Anwälte jedoch zugleich eine positive Bewertung ihrer fachlichen Eignung im Vergleich zu anderen . Der von dem Sachverständigen angebotene Service besteht also gerade in der Information über besonders sachkundige und gute Anwälte, was er in seiner dienstlichen Erklärung insbesondere bezüglich der klägerischen Prozessbevollmächtigten auch bestätigte. Deshalb kann eine Partei nachvollziehbar die Befürchtung haben, dass der Prozessvortrag ihrer Rechtsanwälte, die sich nicht derselben fachlichen Wertschätzung durch den Sachverständigen erfreuen, nicht mit dem gleichen Gewicht von dem Sachverständigen zur Kenntnis genommen wird."
Nur am Rande erwähnt sei, dass die Gerichtsgutachten eher zum Nachteil der Mandanten des auf der Website genannten Anwalts ausgegangen sind.
