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11.7.2009 Ascentive v. Google

Google sieht sich in den USA mehr und mehr Klagen ausgesetzt, die dem Unternehmen eine Verletzung von Markenrechten durch den Verkauf markenrechtlich geschützter Begriffe als Keywörter im Rahmen des AdWords-Programms vorwerfen. Zuletzt habe ich auf zwei Sammelklagen hingewiesen, seitdem wurden zwei weitere Verfahren eingeleitet:

  • Jurin v. Google, Inc., CV 09-03934 (C.D. Cal. complaint filed June 2, 2009)

  • Ascentive, LLC v. Google, Inc., 2:09-cv-02871-JS (E.D. Pa. complaint filed June 25, 2009)

Das zweite Verfahren ist noch aus einem anderen Grund interessant. Ascentive hatte sich mehrmals bei Google wegen der Verwendung von für sie geschützten Marken durch Konkurrenten beschwert. Ende Februar 2009 weigerte sich Google dann plötzlich, weiter Werbeanzeigen von Ascentive zu schalten. Wenige Tage später verschwand deren Webseite aus dem Suchindex. Ein Grund hierfür wurde nicht genannt. Statt rund 1,9 Millionen Besucher monatlich, kamen nun nur noch rund 500.000 zur Website von Ascentive. Nachfragen bei Google führten zu zwei sehr allgemein gehaltenen Antworten: "Unfortunately, we will not be reversing our decision regarding the suspension of your account. Please respect our decision and as noted in our Terms and Conditions, Google reserves the right to terminate advertisements for any reason." und "As mentioned in our previous email, your Google AdWords account has been suspended due to multiple policy disapprovals. We are unable to revoke your account suspension, and we will not accept advertisements from you in the future. Please note that our support team is unable to help you with this issue, and we ask that you do not contact them about this matter."

 

Nach wie vor ist der Ausschluss aus dem Index und vom Werbeprogramm nicht näher begründet. Zwar wird mit der Klage auch die Wiederaufnahme begehrt, allerdings nicht aus kartellrechtlichen Ansprüchen heraus, die auf der Marktmacht von Google beruhen. Vielmehr wird Google ein Vertragsbruch des AdWords-Vertrages vorgeworfen, den das Unternehmen nicht so beliebig kündigen könne. Das mag vielleicht eine Wiederaufnahme in das Werbeprogramm rechtfertigen (auch wenn mir das eher unwahrscheinlich erscheint), wo aber ein Zusammenhang mit der Websuche bestehen soll, erschließt sich nicht. Jedenfalls ist es ein weiteres Gerichtsverfahren, das zeigen kann, ob Google völlig frei darin ist, Webseiten auszuschließen oder nicht.

Zu dem ebenso innovativen, wie wohl auch aussichtslosen Versuch, mit dem Argument, Nutzer würde bei Eingabe einer Marke den Markeninhaber in den organischen Suchresultaten erwarten und der Ausschluss aus dem Index verwirre daher Nutzer und führe zu einer Markenrechtsverletzung, siehe Goldman, Sixth Lawsuit Filed Over Google AdWords, Plus an Assault on Google's Organic Search Results--Ascentive v. Google


   

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