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11.7.2009
Ascentive v. Google |
Google sieht sich in den USA mehr und mehr Klagen ausgesetzt, die dem Unternehmen eine Verletzung von Markenrechten durch den Verkauf markenrechtlich geschützter Begriffe als Keywörter im Rahmen des AdWords-Programms vorwerfen. Zuletzt habe ich auf zwei Sammelklagen hingewiesen, seitdem wurden zwei weitere Verfahren eingeleitet:
complaint filed June 2, 2009)
Ascentive, LLC v. Google, Inc., 2:09-cv-02871-JS (E.D. Pa. complaint filed June 25, 2009)
Das
zweite Verfahren ist noch aus einem anderen Grund
interessant. Ascentive hatte sich mehrmals bei Google
wegen der Verwendung von für sie geschützten Marken
durch Konkurrenten beschwert. Ende Februar 2009 weigerte
sich Google dann plötzlich, weiter Werbeanzeigen von
Ascentive zu schalten. Wenige Tage später verschwand
deren Webseite aus dem Suchindex. Ein Grund hierfür
wurde nicht genannt. Statt rund 1,9 Millionen Besucher
monatlich, kamen nun nur noch rund 500.000 zur Website
von Ascentive. Nachfragen bei Google führten zu zwei
sehr allgemein gehaltenen Antworten: "Unfortunately,
we will not be reversing our decision regarding the
suspension of your account. Please respect our decision
and as noted in our Terms and Conditions, Google
reserves the right to terminate advertisements for any
reason." und "As mentioned in our previous email,
your Google AdWords account has been suspended due to
multiple policy disapprovals. We are unable to revoke
your account suspension, and we will not accept
advertisements from you in the future. Please note that
our support team is unable to help you with this issue,
and we ask that you do not contact them about this
matter."
Nach wie vor ist der Ausschluss aus dem Index und vom
Werbeprogramm nicht näher begründet. Zwar wird mit der
Klage auch die Wiederaufnahme begehrt, allerdings nicht
aus kartellrechtlichen Ansprüchen heraus, die auf der
Marktmacht von Google beruhen. Vielmehr wird Google ein
Vertragsbruch des AdWords-Vertrages vorgeworfen, den das
Unternehmen nicht so beliebig kündigen könne. Das mag
vielleicht eine Wiederaufnahme in das Werbeprogramm
rechtfertigen (auch wenn mir das eher unwahrscheinlich
erscheint), wo aber ein Zusammenhang mit der Websuche
bestehen soll, erschließt sich nicht. Jedenfalls ist es
ein weiteres Gerichtsverfahren, das zeigen kann, ob
Google völlig frei darin ist, Webseiten auszuschließen
oder nicht.
Zu
dem ebenso innovativen, wie wohl auch aussichtslosen
Versuch, mit dem Argument, Nutzer würde bei Eingabe
einer Marke den Markeninhaber in den organischen
Suchresultaten erwarten und der Ausschluss aus dem Index
verwirre daher Nutzer und führe zu einer
Markenrechtsverletzung, siehe Goldman,
Sixth Lawsuit Filed Over Google
AdWords, Plus an Assault on Google's Organic Search
Results--Ascentive v. Google
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