Wie
bereits berichtet (Meldung
vom 14.3.2005), hat das LG München dem Heise-Verlag
untersagt, im Rahmen der Berichterstattung über Software,
die den Kopierschutz von CDs oder DVDs knackt, einen Link
zur Homepage des Herstellers derartiger Produkte zu setzen.
In der aktuellen c't (9/05) kritisiert Prof. Dr. Hoeren
dieses Urteil scharf. § 95 a UrhG verbiete die Herstellung,
den Vertrieb und die Werbung für Software, die einen
Kopierschutz umgeht. Eine allgemeine Berichterstattung in
der Presse könne im Umkehrschluss nicht über die
Hintertür (Beihilfe!) untersagt werden. Ob sich der Heise
Verlag in der Berufung mit dem Argument der Pressefreiheit
durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.