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3.7.2009 Webmaster in den Niederlanden für Snippet von Google haftbar

Ein Gericht in Amsterdam hat eine interessante Entscheidung zu Snippets gefällt. Zur "Einstimmung" aber zunächst ein Blick auf die in Deutschland bereits seit einiger Zeit geführte Diskussion darüber, ob Google dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass ein Snippet den Eindruck einer z.B. persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung enthält.

Ein Suchergebnis ist i.d.R. so aufgebaut, dass in der ersten Zeile der Titel der Webseite erscheint und dieser zugleich als Link ausgestaltet ist. Darunter findet sich eine kurze Beschreibung der Webseite, die entweder aus dem sog. Description Meta-Tag entnommen ist oder aus kurzen Satzbruchstücken besteht, die auf der gefundenen Webseite in direktem örtlichen Zusammenhang mit einem eingegeben Suchbegriff stehen (sog. Snippets). Schließlich findet sich darunter noch die URL der gefundenen Webseite.

2006 erwirkte ein Unternehmen aus der Immobilienbranche eine einstweilige Verfügung gegen Google, weil bei Eingabe des Namens des Antragstellers u.a. Suchergebnisse mit den Überschriften „Immobilienbetrug“ oder „Betrug“ erschienen und in der Beschreibung als Snippet der Name des Unternehmens genannt wurde. Das LG Hamburg bejahte einen Unterlassungsanspruch wegen einer allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung (LG Hamburg, Urteil vom 28.4.2006, Az. 324 O 993/05). Das OLG Hamburg hob dieses Urteil 2007 auf (OLG Hamburg, Urteil vom 20.2.2007, Az. 7 U 126/06). Bei der Frage, wie eine Äußerung zu verstehen ist, sei als Maßstab das Verständnis eines Durchschnittsrezipienten zugrunde zu legen. Das LG sah die einzige Deutungsmöglichkeit des Snippets dahingehend, dass ein Durchschnittsnutzer annehme, der Antragsteller sei in Betrügereien mit Immobilien verwickelt. Diese Art der Beziehung zwischen Antragsteller und der Überschrift wollte das Berufungsgericht jedoch nicht als allein mögliche Interpretation gelten lassen. Es bleibe für den Nutzer vielmehr offen, ob der Antragsteller als Täter, Opfer oder etwa Ermittler eines Betruges bezeichnet wird oder ob er z.B. als Journalist oder Autor darüber veröffentlicht hat. Die Fundstelle habe in diesem Sinne einen wertneutralen Inhalt.

Alleine, dass eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten zu einer belastenden Aussage führe, könne noch keinen Unterlassungsanspruch begründen. In diesem Fall müsse die gebotene Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers einerseits und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit andererseits zugunsten des Suchmaschinenbetreibers ausfallen. Das Gericht berücksichtigte hier unter Hinweis auf das Paperboy-Urteil des BGH die Wichtigkeit der Suchmaschinen für das World Wide Web. Für eine Suchmaschine sei es zudem nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig „auszudrücken“. Hierzu würde es eines menschlichen Eingriffs in ihr System und gegebenenfalls einer individuellen Überwachung und Korrektur bedürfen, welche dem Wesen einer Suchmaschine fremd ist und angesichts der Fülle der zu verarbeitenden Daten einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern würde. Offen ließ das OLG Hamburg, ob eine Haftung einer Suchmaschine zumindest dann besteht, wenn die belastende Aussage eindeutiger ist.

 

Der Fall in den Niederlanden ist nun aber etwas anders gelagert. Ein Snippet konnte Nutzer zur Annahme verleiten, der Kläger sei insolvent, und tat dies in einigen Fällen auch nachweisbar. Eine Zeitungsredaktion erkundigte sich deshalb z.B. beim Kläger. Dieser wandte sich nun aber nicht gegen Google, sondern gegen den Betreiber der Seite, bei deren Beschreibung das Snippet angezeigt wurde. Dieser hatte keineswegs eine Behauptung der Insolvenz des Klägers aufgestellt, die Behauptung kam vielmehr nur durch die „unglückliche“ Zusammenfügung von zwei nicht in Zusammenhang stehenden Aussagen auf seiner Website zustande. Trotzdem nahm das Gericht eine Haftung an und stützte diese auf drei Umstände:

  • Der Kläger hatte den Beklagten mehrfach auf das Problem hingewiesen und den Schaden, der ihm dadurch entsteht.

  • Der Beklagte hatte seine Website für Google optimiert und profitierte davon.

  • Dem Beklagten wäre es leicht möglich gewesen, seine Seite so abzuändern, dass auch der Snippet sich verändert hätte.

Der zweite Punkt läuft darauf hinaus, einen Webmaster für die Gestaltung von Snippets verantwortlich zu machen, über die nur Google entscheidet, sofern eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen wird. Anscheinend wird hier unterstellt, dass der Webmaster dann genügend Kenntnis über die Funktionsweise der Suchmaschine hat und zum Handeln verpflichtet ist.

Der dritte Punkt ist noch kritischer. Das Gericht gibt dem Beklagten auf, seinen rechtlich einwandfreien Text zu ändern. Dabei ist die Annahme, der Snippet werde sich ändern, zweifelhaft. Wird alleine der Abstand zwischen dem Name des Klägers und dem Wort „insolvent“ vergrößert, dürfte sich an dem Snippet weiterhin nichts ändern, wenn ein Nutzer, z.B. wegen der kursierenden Gerüchte nach dem Kläger in Verbindung mit dem Wort „insolvent“ sucht. Wird der Text geändert, wie soll das denn erfolgen? Soll statt insolvent zahlungsunfähig geschrieben werden? Dann steht dieser Begriff eben im Snippet. Das sieht mir alles nach einem Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit aus. Wenn überhaupt jemand für den Snippet verantwortlich gemacht werden kann, dann doch wohl höchstens Google und auch dies mag man mit guten Argumenten (automatische Erstellung der Snippets) anzweifeln. Der Beklagte hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.


   

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