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2.7.2009 EuGH: Neues Urteil zur Auslegung der Marken-RL

Bis wir die Entscheidungen des EuGH zu AdWords bekommen, dürfte noch einige Zeit ins Land gehen. Zuletzt war in den aus Frankreich vorgelegten Verfahren die Stellungnahme des Generalanwaltes verschoben worden. Je nachdem, welche Position man zur Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe als Keywords bezieht, kann einen ein neues Urteil des EuGH zur Auslegung von Art. 5 der Markenrichtlinie Mut machen oder eben nicht (Urteil vom 18.6.2009, Rechtssache C-487/07). Inhaltlich drehte sich das Verfahren um Vergleichslisten und vergleichende Werbung. Auf Details dazu möchte ich hier gar nicht eingehen. Wichtig erscheint mir folgende Antwort des EuGH:

 

1. Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke im Sinne dieser Bestimmung weder das Bestehen einer Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Unterscheidungskraft oder Wertschätzung oder allgemein des Inhabers der Marke voraussetzt. Der Vorteil, der sich aus der Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, durch einen Dritten ergibt, ist eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke durch den Dritten, wenn dieser durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen.

2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/ 104 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen wurde, durch einen Dritten in einer vergleichenden Werbung, die nicht alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/ 450/ EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung in der durch die Richtlinie 97/ 55/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, untersagen kann, auch wenn diese Benutzung die Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, nicht beeinträchtigen kann, vorausgesetzt, diese Benutzung beeinträchtigt eine der anderen Funktionen der Marke oder könnte sie beeinträchtigen. ..."

 

Damit ist letztlich gesagt, dass nicht nur die Herkunftsfunktion einer Marke geschützt ist. Was vom EuGH hier umschrieben wird mit den Begriffen der Sogwirkung und der Anziehungskraft einer Marke deutet sehr auf eine Anerkennung einer Werbefunktion hin, deren Bestehen oder Nichtbestehen in den AdWords-Verfahren eine wichtige Weichenstellung sein wird. Allerdings sollte man das Urteil nicht überbewerten, zumal es im Kontext vergleichender Werbung getroffen wurde und der EuGH ohnehin dem Vorwurf ausgesetzt ist, seine Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 5 der Markenrichtlinie sei in sich widersprüchlich. Markeninhaber können nach diesem Urteil aber wieder etwas hoffnungsvoller in die Zukunft blicken als nach den BGH-Entscheidungen vom Januar diesen Jahres. Es bleibt spannend!


   

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