Links & Law - Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung für Juristen & Webmaster

Internetrecht für Juristen und Webmaster Suchmaschinen & Such-maschinenoptimierung Blog zu Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung Links & Law SEO-Angebote Urteile zum Internetrecht Literatur zu SEO und Internetrecht  Lebenslauf / Impressum 
22.6.2009 Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts

Hier eine weitere Urteilsaufbereitung von mir, die in der VuR veröffentlicht wurde!

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.

(Leitsatz des Gerichts)

 

BGH, Urteil vom 11.3.2009, Az. I ZR 114/06

Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth

 

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Unter dem Mitgliedsnamen des Beklagten wurde im Juni 2003 bei eBay unter der Überschrift „SSSuper … Tolle … Halzband (Cartier Art)“ ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten, das eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zeigte und dessen Rand von einer erhabenen Borte gebildet wurde. Die Inhaberin  der IR-Marke "Cartier" und eine Händlerin mit Cartier-Schmuck nahmen den Beklagten daraufhin u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Letztere hatte die Schmuckmodellreihe "Mahango" entwickelt. Sie machte geltend, dass deren nahezu identische Nachahmung durch das über eBay angebotene Schmuckstück sie in ihren urheberrechtlichen Nutzungsrechten verletze.

 

Der Beklagte ist der Auffassung, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich. Seine aus Lettland stammende Ehefrau habe sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei die streitgegenständliche Kette versteigert.

 

Gründe (zusammengefasst):

Das Berufungsgericht hatte offen gelassen, ob das beanstandete Angebot rechtsverletzend ist. Es hielt den Beklagten hierfür zumindest nicht für verantwortlich. Der BGH hat diese Auffassung nicht geteilt und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

 

In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht stellt der BGH zunächst fest, dass der Beklagte für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen nicht als Mittäter oder Teilnehmer haftet. Es fehlt eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bzw. der Teilnehmervorsatz. Zu diesem gehört neben der Kenntnis der objektiven Tatumstände auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 145/05, GRUR 2008, 810 Tz. 15 = WRP 2008, 1182 - Kommunalversicherer, m.w.N.; zum Abdruck in BGHZ 177, 150 vorgesehen).  Es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Ehefrau das beanstandete Angebot ohne Wissen des Beklagten in das Internet eingestellt hat.

 

Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beklagten die Erträge aus den Geschäften seiner Ehefrau zugute gekommen sind, bestehen auch keine Ansprüche gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Unternehmerhaftung gemäß § 100 UrhG a.F., § 14 Abs. 7 MarkenG und § 8 Abs. 2 UWG. Eine solche Haftung setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung “in einem Unternehmen” oder “in einem geschäftlichen Betrieb” begangen worden ist. Der Zuwiderhandelnde muss daher für das Unternehmen oder den Betrieb tätig geworden sein; ein Handeln für einen Dritten oder im eigenen Interesse reicht nicht aus (vgl. zu § 8 Abs. 2 UWG: BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 92/04, GRUR 2007, 994 Tz. 19 = WRP 2007, 1356 - Gefälligkeit, m.w.N.; zu § 100 UrhG a.F.: OLG München GRUR-RR 2007, 345, 346, m.w.N.; zu § 14 Abs. 7 MarkenG: OLG Köln MMR 2006, 622, 624 = CR 2007, 184).

 

Es kommt jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil dieser, auch wenn er die Verwendung der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei eBay durch seine Ehefrau weder veranlasst noch geduldet hat, nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten und das Kennwort dieses Mitgliedskontos erlangte. Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte.

 

Bei der Eröffnung eines Mitgliedskontos bei eBay hat ein Nutzer einen Mitgliedsnamen und ein geheim zu haltendes Passwort zu wählen. Diese Daten ermöglichen als ein besonderes Identifikationsmittel - im vertraglichen wie auch im vorvertraglichen Bereich - ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen hin. Die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten geht dabei weit über die Verwendung etwa eines Briefpapiers, eines Namens oder einer Adresse hinaus, bei denen der Verkehr weiß, dass diese gegebenenfalls von jedermann nachgemacht oder unberechtigterweise verwendet werden können. Im Hinblick darauf besteht eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay, seine Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt. Der Grund für die Haftung desjenigen, der dies nicht tut, besteht nicht in der Erhöhung der Gefahr von Rechtsverletzungen - der Dritte könnte jederzeit ein eigenes kostenloses Konto einrichten -, sondern in der von ihm geschaffenen Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden.

 

Der Beklagte hat das Passwort zu seinem Mitgliedskonto in dem auch seiner Ehefrau zugänglichen Schreibtisch so verwahrt, dass diese ohne Schwierigkeiten davon Kenntnis nehmen konnte. Damit hat er seine Pflicht, die Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen können, in einer Weise verletzt, die seine Haftung für die von seiner Ehefrau möglicherweise unter Verwendung dieser Daten begangenen Rechtsverletzungen begründen kann.

 

Soweit es um den Unterlassungsanspruch geht, setzt die Haftung des Beklagten keinen Verstoß gegen weitere Prüfungspflichten voraus. Sie ist nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Pflicht des Beklagten bestanden hat, das Verhalten seiner Ehefrau auf mögliche Verletzungen der Rechte Dritter zu überprüfen, und ob er diese Prüfungspflicht verletzt hat. Ferner besteht sie nicht erst dann, wenn der Kontoinhaber die unzureichende Sicherung der Kontaktdaten andauern lässt, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Dritter sie unberechtigterweise benutzt hat. Ihm wird vielmehr bereits die erste auf der unzureichenden Sicherung der Kontaktdaten beruhende Rechtsverletzung des Dritten als eigenes täterschaftliches Handeln zugerechnet. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden wird allerdings im Regelfall nur zu bejahen sein, wenn der Beklagte zumindest damit rechnen musste, dass seine Ehefrau die Kontaktdaten zu dem rechtsverletzenden Handeln verwendet.

 

Zur Klärung der Frage, inwieweit eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und/oder Leistungsschutzrechten bzw. ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vorliegt, verwies der BGH die Sache zurück. Dabei gab er dem Berufungsgericht hinsichtlich der Zurechnung zu dem Beklagten noch folgenden Rahmen vor: Soweit eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte geltend gemacht wird, genügt es für die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs, dass sich der Beklagte das Handeln seiner Ehefrau – sofern dieses eine Urheberrechtsverletzung begründet, was vom Berufungsgericht bislang nicht geprüft wurde – zurechnen lassen muss. Die auf Markenrecht gestützten Ansprüche setzen jedoch nach § 14 Abs. 2 MarkenG ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dasselbe gilt für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Stellt sich die eigene Verkaufstätigkeit seiner Ehefrau über das eBay-Mitgliedskonto des Beklagten als ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, handelte folglich auch der Beklagte hinsichtlich des in Rede stehenden konkreten Verletzungsgeschehens im geschäftlichen Verkehr. Da ihm das Handeln seiner Ehefrau nach den oben genannten Grundsätzen als eigenes zugerechnet wird, könnte er sich nicht darauf berufen, dass die betreffende Verhaltensweise seiner Ehefrau in seiner Person ein Handeln im privaten Bereich dargestellt hätte. Ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Handeln liegt ferner auch dann vor, wenn seine Ehefrau zwar für sich gesehen privat gehandelt hat, sich deren Verhalten dem Verkehr aber als nicht unterscheidbarer Teil eines geschäftlichen Handelns des Beklagten darstellte.

 

Praxishinweis:

Das Urteil des BGH verschärft die Haftungsgefahren für die Inhaber von EBay-Accounts. Wer über das Internet Waren anbieten möchte und zu diesem Zweck auf einer Plattform ein Mitgliedskonto einrichtet, ist gut beraten, die entsprechenden Zugangsdaten vor dem Zugriff jedweder anderen Person möglichst gut abzusichern. Selbst im familiären Umfeld dürfen die Zugangsdaten anderen nicht ohne Weiteres überlassen werden und müssen sie so aufbewahrt werden, dass sie z.B. nicht von der Ehefrau entdeckt und genutzt werden können. Ob diese Forderung besonders lebensnah ist, sei einmal dahingestellt...

 


   

Google
 
Web www.linksandlaw.de

 

 

n

 

News

Die aktuellen News finden Sie auf dieser Seite.

Ältere News wandern ins Archiv (2005, 2006, 2007, 2008,  2009, 2010, 2011 und 2012)

 

 
 

Internetrecht-Startseite | Kontakt | Anwälte Internetrecht | Internetrecht-Suchmaschine

Copyright © 2002-2009  Dr. Stephan Ott