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21.6.2009 Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei niedrigem Höchstgebot
Wie schon mehrmals erwähnt, schreibe ich seit diesem Jahr Zusammenfassungen von Urteilen für die Zeitschrift "Verbraucher und Recht" und zwar für die Rubrik Multimedia. Heute und morgen geht es deshalb hier um zwei Entscheidungen zu EBay, konkret um unzulässige Rechtsausübung, wenn der Käufer meint, durch ein besonders niedriges Gebot ein besonderes Schnäppchen gemacht zu haben, und um die Haftung des Inhabers eines Accounts bei der Zugänglichmachung seiner Nutzerdaten für Dritte.

 

Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei niedrigem Höchstgebot 

 

1. Bei einer Online-Versteigerung kann die Diskrepanz zwischen erreichtem Preis und dem Wert eines Artikels in einem von Angebot und Nachfrage regierten Markt grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Durchsetzung eines "Schnäppchens" als rechtsmissbräuchlich angesehen wird.

 

2. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches kann aber dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Anbieter unmittelbar nach Beginn der Auktion versucht, seinen Fehler bei der Angebotsverfassung zu korrigieren und das in der Zwischenzeit eingegangene Gebot so niedrig ist, dass der Bieter nicht davon ausgehen kann, damit am Ende der Auktion zum Zug zu kommen (hier: Gebot von 5,50 Euro für einen Porsche im Wert von über 75.000 Euro bei einer Löschung der Auktion innerhalb von 8 Minuten).

(Leitsätze des Verfassers)

 

LG Koblenz, Urteil vom 18.3.2009, Az. 10 O 250/08

Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Das LG Koblenz hatte über die Wirksamkeit eines auf der Handelsplattform eBay geschlossenen Kaufvertrages zu befinden. Der Beklagte bot auf dieser einen Porsche 911/997 Carrera 2S Coupe mit Zubehör zum Verkauf an. Das Mindestgebot war auf einen Euro festgesetzt. Der Marktwert des Fahrzeugs lag nach Aussage des Klägers bei über 75.000 Euro. Ca. 8 Minuten nach dem Beginn der Auktion beendete der Beklagte diese wieder durch das Ausfüllen und Absenden des von EBay für das vorzeitige Beenden von Angeboten zur Verfügung gestellte Formular. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seinem Gebot von 5,50 Euro Höchstbietender. Sein Maximalgebot lag bei 1.100 Euro. 

 

§ 10 Nr. 1 der AGB von eBay lautet auszugsweise: „… Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. …“

 

Der Kläger forderte den Beklagten unter Angebot der Überweisung des Gebotsbetrages dazu auf, ihm mitzuteilen, wann und wo er das Fahrzeug abholen könne. Der Kläger verwies darauf, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen sei und erklärte vorsorglich dessen Anfechtung.

 

Gründe (zusammengefasst):

Das Landgericht bejaht grundsätzlich den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags und das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung (§§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Dessen Durchsetzbarkeit steht jedoch § 242 BGB entgegen.

 

In der Freischaltung der Angebotsseite ist die ausdrückliche Erklärung des Klägers zu sehen, er nehme ab diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot an. Diese Willenserklärung wurde nicht wirksam gem. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen. Aus den AGB von eBay, die zwischen den Parteien durch die Teilnahme an der Auktion verbindlich anerkannt worden sind, ergibt sich die Verbindlichkeit des Verkaufsangebots. Dieses ist nicht widerruflich. § 10 Nr. 1 Satz 1 der AGB ist lediglich als Hinweis auf die in §§ 119 ff. vorgesehene Anfechtungsmöglichkeit zu werten. Einen Vortrag für einen relevanten Irrtum hat der Beklagte nicht geliefert.

 

Damit ist grundsätzlich ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Porsche entstanden. Diese Pflicht hat der Beklagte nicht erfüllt und er ist daher grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Der Durchsetzbarkeit dieses Anspruch steht allerdings der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen.

 

Nach § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Ausübung eines Rechts ist dann unzulässig, wenn das ihm zugrunde liegende Interesse im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht schutzwürdig erscheint (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung). Eine solche Aberkennung der Schutzwürdigkeit ist das Ergebnis einer umfassenden Wertung des Interesses. Nicht schon jedes Ungleichgewicht, nicht schon jede übermäßige wirtschaftliche Benachteiligung der Gegenseite macht eine Rechsausübung unzulässig, sondern es muss sich um Ausnahmefälle einer grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Benachteiligung handeln. Eine solche bejaht das LG Koblenz. Dabei sieht es das Risiko einer fehlerhaften Einstellung eines Verkaufsangebotes zunächst grundsätzlich beim Verkäufer. Die Bieter dürfen nicht der Willkür des Verkäufers ausgesetzt sein und dieser ist durch die Anfechtungsmöglichkeiten hinreichend geschützt. Vorliegend würde eine Verurteilung zum Schadensersatz trotzdem zu einer nicht vereinbarenden Benachteiligung des Beklagten führen. Diesem unterlief bei der Erstellung des Angebots ein Fehler, den er innerhalb von 8 Minuten zu korrigieren versuchte. Der Kläger durfte bei seinem in dieser Zeit abgegebenen Gebot nicht davon ausgehen, damit den Porsche nach Ende der Auktion erwerben zu können. Alleine die Diskrepanz zwischen erreichtem Preis und dem Wert eines Artikels in einem von Angebot und Nachfrage regierten Markt kann zwar nicht dazu führen, dass die Durchsetzung eines „Schnäppchens“ als rechtsmissbräuchlich angesehen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Verkäufer Artikel zur Versteigerung anbieten, für die es regelmäßig keinen Markt gibt. Dann kann die Nichterzielung des realen Wertes für einen Artikel nicht zum Nachteil des Bieters als rechtsmissbräuchlich ausgelegt werden. Sie liegt dann im Risikobereich des Verkäufers. Im konkreten Fall besteht jedoch ein Markt für den eingestellten Porsche und ist es nach Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen, dass keine weiteren ernsthaften Gebote für das KFZ abgegeben worden wären.

 

Bei Anerkennung eines Schadensersatzes würde der Kläger dafür belohnt, dass der Beklagte versucht hat, sein Angebot schnellstmöglich abzubrechen. Hätte dieser trotz des von ihm erkannten Fehlers die Auktion nicht beendet, wäre ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. Durch den Abbruch der Auktion wurde dem Kläger nicht willkürlich die Chance entzogen, einen Porsche Carrera für 5,50 Euro zu erwerben. Diese Chance bestand von vornherein nicht.

 

Praxishinweis:

Die Entscheidung des LG Koblenz ist kein Freifahrtsschein für Verkäufer, sich bei einem zu niedrigen Verkaufspreis vom einem unlukrativen Kaufvertrag zu lösen. Nur bei einem besonders krassem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Produkt, für das es regelmäßig einen Markt gibt, und dem Hinzutreten weiterer Umstände, die das Vorliegen von Willkür auszuschließen vermögen (z.B. rasche Beendigung nach Einstellung des Angebots) mag im Einzelfall der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gegeben sein. Die Rechtsprechung hat in ähnlichen Fällen durchaus Schadensersatzklagen gegen Verkäufer bereits stattgegeben (OLG Köln, Urteil vom 8.12.2006, Az. 19 U 109/06: Bei einem Höchstgebot von 51 Euro bei Auktionsende für ein gebrauchtes Gerät im Wert von 60.000 Euro liegt keine Treuwidrigkeit bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vor).

 


   

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