Das OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08) verneinte bei der unterlassenen Angaben des Handelsregisters nebst zugehöriger Nummer und einer Umsatzsteueridentitätsnummer nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentitätsnummer nach der AO im Impressum ihrer Website einen Bagatellverstoß i.S.v. § 3 UWG.
Die Angabe der Handelsregisternummer diene einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde. Der Verstoß ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Nach Art. 7 V der UGP- Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht, so auch nach Anhang II zu dieser Vorschrift die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer.
Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden. Dies schließt es, aus bei einem Verstoß gegen den Kern einer Schutzvorschrift danach zu unterscheiden, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht.
Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-
Identifikationsnummer i.S.v. § 5 I Nr. 6 TMG. Diese mögen weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dienen. Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.Zur Wesentlichkeit eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht siehe bereits
"Keine Bagatellklausel bei Verstoß gegen die Impressumspflicht". Nähere Informationen zur Impressumspflicht finden Sie unter http://www.linksandlaw.info.