Das Bundesverfassungsgericht hat die vom AG Augsburg angeordnete und vom LG Augsburg bestätigte Wohnungsdurchsuchung eines Forenbetreibers als grundrechtswidrig angesehen (
Entscheidung vom 8.4.2009, Az. 2 BvR 945/08). Es liege eine Verletzung von Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) vor. Bei der Polizei war eine Strafanzeige eingegangen, die dem Beschwerdeführer das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke vorwarf. Der Anzeige waren Screenshots von Forenbeiträgen mit Links zu (angeblich) urheberrechtlich geschützten Inhalten beigefügt.
Das BVerfG hatte erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein Tatverdacht für eine Urheberrechtsverletzung des Widerspruchsführers vorlag. Niemand kam auf den Gedanken zu überprüfen, ob die Links auch wirklich zu rechtswidrigen Inhalten führten. Aus den Bildschirmauszügen ergibt sich schließlich nur, dass Links gesetzt wurden, aber nicht, wohin Nutzer diese führten. Auch hätten die Entscheidungen der Augsburger Richter nicht erkennen lassen, warum der Beschwerdeführer für die Links verantwortlich sein sollte. Das Gericht ließ dabei offen, ob es für Hyperlinks eine Haftungsprivilegierung analog den Vorschriften des TMG geben könnte (sehr schade, wie ich finde...), sondern wies darauf hin, dass als Täter genauso gut jeder Nutzer des Forums in Frage komme. Der Durchsuchungsbeschluss gehe weder darauf ein, warum gerade der Beschwerdeführer der Täter sein soll, noch enthält er Anhaltspunkte dafür, dass er die Links überhaupt zur Kenntnis genommen oder sogar gebilligt hat.
Letztlich sei die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung unverhältnismäßig, weil die Verdachtsgründe im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen lagen. Zunächst hätte der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden müssen, u.a. hätte versucht werden können, diejenigen zu ermitteln, die die fraglichen Beiträge ins Forum gestellt haben.