Der
Bundesbeauftragte für Datenschutz, Peter Schaar,
hat seinen Tätigkeitsbericht für die Jahre 2007 und
2008 in Berlin vorgestellt. Darin werden an verschiedenen Stellen
Suchmaschinen angesprochen:
1. Fehlen darf natürlich nicht Google Street View (S. 90 f.). Neben der Feststellung, dass die bislang eingesetzte Software zur Unkenntlichmachung von Personen und KfZ-Kennzeichen noch nicht hinreichend funktioniert, wird der Text des Beschlusses der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz wiedergegeben. Ein interessanter Auszug: "Die obersten Aufsichtsbehörden sind sich einig, dass die Veröffentlichung von georeferenziert und systematisch bereit gestellten Bilddaten unzulässig ist,
wenn hierauf Gesichter, Kraftfahrzeugkennzeichen oder Hausnummern erkennbar sind. Den betroffenen Bewohnern und Grundstückeigentümern ist zudem die Möglichkeit einzuräumen, der Veröffentlichung der sie betreffenden Bilder zu widersprechen und dadurch die Bereitstellung der Klarbilder zu unterbinden. Keine schutzwürdigen Interessen bestehen, wenn die Darstellung der Gebäude und Grundstücke so verschleiert bzw. abstrakt erfolgt, dass keine individuellen Eigenschaften mehr erkennbar sind. Um die Möglichkeit zum Widerspruch schon vor der Erhebung zu eröffnen, sollte die geplante Datenerhebung mit einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden."
2. Der Bericht greift die Speicherung von Nuterdaten durch Suchmaschinen auf und verweist im Wesentlichen auf das Positionspapier der Art. 29-Datenschutzgruppe (S. 93 f.). Danach finden die Regelungen der EU-Datenschutzrichtlinie grundsätzlich auf die Global Player wie Google und Yahoo Anwendung. Diese müssten personenbezogene Daten spätestens nach sechs Monaten löschen. Für das deutsche Recht weist Schaar darauf hin, dass die Daten nach dem TMG sogar bereits nach dem Ende der Nutzung gelöscht werden müssen.
3. Hingewiesen wird auf die Entschließung zum Datenschutz in Sozialen Netzwerkdiensten, die bei der 30. Internationalen Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und für die Privatsphäre in Straßburg im letzten Oktober verabschiedet wurde (S. 170 f.) Danach sollen Nutzerprofile nur dann für Suchmaschinen indexierbar gemacht werden, wenn ein Nutzer dazu seine ausdrückliche, vorherige und informierte Einwilligung erteilt hat. Die Nichtindexierbarkeit von Profilen durch Suchmaschinen sollte als Standard eingestellt sein.
Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragen für Datenschutz 2007/2008
1. Fehlen darf natürlich nicht Google Street View (S. 90 f.). Neben der Feststellung, dass die bislang eingesetzte Software zur Unkenntlichmachung von Personen und KfZ-Kennzeichen noch nicht hinreichend funktioniert, wird der Text des Beschlusses der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz wiedergegeben. Ein interessanter Auszug: "Die obersten Aufsichtsbehörden sind sich einig, dass die Veröffentlichung von georeferenziert und systematisch bereit gestellten Bilddaten unzulässig ist,
wenn hierauf Gesichter, Kraftfahrzeugkennzeichen oder Hausnummern erkennbar sind. Den betroffenen Bewohnern und Grundstückeigentümern ist zudem die Möglichkeit einzuräumen, der Veröffentlichung der sie betreffenden Bilder zu widersprechen und dadurch die Bereitstellung der Klarbilder zu unterbinden. Keine schutzwürdigen Interessen bestehen, wenn die Darstellung der Gebäude und Grundstücke so verschleiert bzw. abstrakt erfolgt, dass keine individuellen Eigenschaften mehr erkennbar sind. Um die Möglichkeit zum Widerspruch schon vor der Erhebung zu eröffnen, sollte die geplante Datenerhebung mit einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden."
2. Der Bericht greift die Speicherung von Nuterdaten durch Suchmaschinen auf und verweist im Wesentlichen auf das Positionspapier der Art. 29-Datenschutzgruppe (S. 93 f.). Danach finden die Regelungen der EU-Datenschutzrichtlinie grundsätzlich auf die Global Player wie Google und Yahoo Anwendung. Diese müssten personenbezogene Daten spätestens nach sechs Monaten löschen. Für das deutsche Recht weist Schaar darauf hin, dass die Daten nach dem TMG sogar bereits nach dem Ende der Nutzung gelöscht werden müssen.
3. Hingewiesen wird auf die Entschließung zum Datenschutz in Sozialen Netzwerkdiensten, die bei der 30. Internationalen Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und für die Privatsphäre in Straßburg im letzten Oktober verabschiedet wurde (S. 170 f.) Danach sollen Nutzerprofile nur dann für Suchmaschinen indexierbar gemacht werden, wenn ein Nutzer dazu seine ausdrückliche, vorherige und informierte Einwilligung erteilt hat. Die Nichtindexierbarkeit von Profilen durch Suchmaschinen sollte als Standard eingestellt sein.
Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragen für Datenschutz 2007/2008
