Preisverschleiernde Onlineangebote
1. Da die situationsadäquate Aufmerksamkeit eines im Internet surfenden Verbrauchers eher gering ist, bedarf es eines hinreichend deutlichen Hinweises auf eine Entgeltlichkeit, um den Anforderungen der PAngV zu genügen.
2. Bei der Betätigung eines Eingabe-Buttons rechnet ein Nutzer nicht mit einer dreimonatigen vertraglichen Bindung als Folge. Ein Sternchen am Eingabefeld „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!“, das unter diesem mit einem Hinweis auf die Entgeltlichkeit aufgelöst wird, genügt bei weitem nicht, um einer Irreführung der Verbraucher entgegen zu wirken.
(Leitsätze des Verfassers)
Das OLG Frankfurt hatte über eine sog. Kostenfalle im Internet zu entscheiden. Die Beklagte bot auf zwei Websites Grafiken zum Download bzw. Zugang zu über 2000 Gedichten an. Bis ein Nutzer auf eine Anmeldemaske stößt, gibt es in beiden Internetauftritten keinen Anhaltspunkt für eine mögliche Kostenpflichtigkeit. Weder Preise, Zahlungsmodalitäten noch Angebotsvarianten werden angesprochen. Bei der Anmeldemaske, in die dann Name und Adressdaten eingegeben werden müssen, findet sich lediglich die Aufforderung „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!", versehen mit einem Sternchen, dem unterhalb der Eingabemaske ein Text zugeordnet ist. In diesem wird der Nutzer zunächst über die Speicherung seiner IP-Adresse und die Registrierung für ein Gewinnspiel informiert. Zum Schluss wird die Freischaltung zum Archiv zu einem einmaligen Preis für einen Drei-Monats-Zugang, erwähnt. Die Angabe „39,95 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer“ erscheint dabei in Fettschrift.
In erfreulicher Klarheit schob das Oberlandesgericht einem derartigen "Geschäftsmodell" einen Riegel vor. Zunächst bestätigte es die landgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung, weil die Preisangabe nicht leicht erkennbar ist (§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 6 S. 2 PAngV). Zugleich liegt ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung vor, weil der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistungen irregeführt wird (§§ 3, 5 UWG). Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, rechnet nicht ohne weiteres damit, für ein derartiges Angebot bezahlen zu müssen. Angesichts dessen, dass vergleichbare Angebote in erheblichem Umfang kostenlos unterbreitet werden und die situationsadäquate Aufmerksamkeit eines Durchschnittsverbrauchers, der im Internet „surft“ und so auf die fraglichen Websites gelangt, eher gering ist, bedarf der Verbraucher eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit der von der Beklagten unterbreiteten Angebote. Solange er insbesondere nicht bemerkt, dass die Wahrnehmung von Informationsangeboten zur Begründung einer Kostenpflicht führen könnte, wird er im Regelfall keinen Anlass sehen, sich um eine gründliche und vollständige Wahrnehmung der auf dem Bildschirm erkennbaren Informationen zu bemühen.
Im konkreten Fall vermochte das Gericht keinen deutlichen Hinweis zu erkennen. Die Notwendigkeit, sich vor Nutzung des Angebots anzumelden, ist im Ansatz zwar geeignet, ein gewisses Misstrauen zu wecken. Hierdurch wird der Durchschnittsverbraucher aber noch nicht zu der Erkenntnis geführt, dass das Angebot kostenpflichtig ist, wenn darauf nicht leicht erkennbar und gut wahrnehmbar hingewiesen wird. Überdies wird das Erfordernis durch die gleichzeitige Anmeldung zu einem Gewinnspiel aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers hinreichend erklärt. Dieser zieht es schon gar nicht in Betracht, durch die Betätigung des Eingabe-Buttons in eine dreimonatige Vertragsbindung mit einer nicht unerheblichen Zahlungspflicht zu geraten. Auch der Sternchenhinweis führt zu keiner anderen Einschätzung. Aufgrund des Hinweistextes „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!“ wird der Durchschnittsverbraucher eine Erklärung dieser Notwendigkeit erwarten, nicht aber einen Hinweis auf ein Entgelt. Nutzer, die alle Felder ausfüllen, werden ohnehin keinen Anlass haben, den Hinweistext zu lesen. Selbst wenn ein Verbraucher diesen wahrnimmt, wird er aufgrund der ersten Sätze den Eindruck bekommen haben, dass sie keine für ihn relevanten Hinweise enthalten. Seine Lesebereitschaft wird erlahmen und ihn nicht bis zur Zahlungsverpflichtung weiterlesen lassen.
Ferner bejahte das Gericht einen Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß § 10 UWG und als Vorbereitung zu dessen Bezifferung einen Anspruch auf Auskunftserteilung (§ 242 BGB) über die durch das rechtswidrige Geschäftsverhalten erzielten Gewinne. Es wies darauf hin, dass die Frage, wie groß die jeweiligen Anteile der getäuschten und der nicht getäuschten Kunden sind, im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) im Betragsverfahren zu klären ist. In diesem Zusammenhang verurteilte das Gericht das Geschäftskonzept der Beklagten als allein auf eine arglistige Täuschung angelegt, die Kunden auch zu einer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigt. Ein anderes Ziel der Beklagten íst nicht plausibel. Unterstellt man, dass die Verbraucher die Preisangabe erkennen, so erhebt sich die Frage, was einen Verbraucher in Kenntnis der Vergütungspflichtigkeit veranlassen sollte, mit einer dreimonatigen Vertragsbindung für ein nicht unerhebliches Entgelt eine Leistung in Anspruch zu nehmen, deren Werthaltigkeit er im Voraus nicht prüfen und nicht verlässlich einschätzen kann. Die Beklagte bietet keine Alternativen zur dreimonatigen Vertragslaufzeit an, gibt keine Möglichkeit, das Angebot vorab näher kennenzulernen, und betreibt auch keinerlei preisbezogene Werbung. Es kann nicht angenommen werden, dass sie sich ernsthaft an Verbraucher wendet, die die Entgeltlichkeit erkennen. Das Ziel der Internetauftritte besteht vielmehr darin, Verbraucher über die Vergütungspflichtigkeit in die Irre zu führen und diesen Irrtum wirtschaftlich auszunutzen.
Praxishinweis: Das Urteil zeigt, dass Rechnungen von "Abofallen" keine rechtliche Grundlage haben. Verbraucher, die Mahnungen und Drohungen von deren Betreibern ausgesetzt sind, sollten in keinem Fall bezahlen (nach dem AG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06 kommt kein wirksamer Vertrag zustande) und ggf. vorsorglich eine Anfechtung erklären!
OLG Frankfurt, Urteil vom 4.12.2008, Az. 6 U 186/07
