Ein Durchsuchungsbeschluss gegen einen Blogger hat letzte Woche für ziemlich viel Wirbel gesorgt. Dieser hatte eine Webseite verlinkt, bei der wiederum kinderpornographische Inhalten verlinkt waren. Konkret wurde auf der verlinkten Seite, die sich kritisch mit der Sperrlistenthematik beschäftigt, die "Dänische Zensurliste" thematisiert, die an sich geheim gehalten werden sollte. Auf der von dort verlinkten Seite wikileaks.org, die sich der "massenweisen und nicht auf den Absender zurückzuführenden Veröffentlichung von geheimen Informationen und Analysen" verschrieben hat, war sie jedoch einsehbar. Nach Ansicht des
AG Pforzheim hat der Blogger sich damit des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB) verdächtig gemacht. Es sei wahrscheinlich, dass sich "der Beschuldigte vor Verlinkung des Artikels dessen Informationsgehalt zu Eigen gemacht hat" und dass "er sich durch diesen Vorgang die Informationen der Internetseite und somit auch kinderpornographisches Material zumindest im Cache seines Computers gespeichert hat."
Mit Beschluss vom 26.3.2009 wies das
LG Karlsruhe (Az. Qs 45/09) die Beschwerde gegen die inzwischen durchgeführte Hausdurchsuchung zurück. Die Aussage, dass die Verlinkung kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte war, sollte dabei nicht überbewertet werden, da Kausalität sehr weit ist und es immer einschränkender Kriterien bedarf, um zu einer Strafbarkeit zu kommen. Entscheidend für den Verdacht war für das Gericht anscheinend, dass der Beschuldigte sich den strafbaren Inhalt des fremden Angebots zu Eigen gemacht haben soll. Es wies zudem darauf hin, dass der Beschuldigte seit 1994 bereits dreimal wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilt worden war.
Nicht ganz erschließt sich die Aussage, dass der Beschuldigte nicht nur einen einfachen Link gesetzt habe, sondern "gezielt den Weg zu den Zielseiten mit missbilligtem Inhalt mittels sog. Sprungmarken von seiner Seite aus gewiesen hat".
Interessant zu diesem Thema ist die
Diskussion im Beck-Blog. Darin wird z.T. kritisiert, dass die Ausführungen des LG Karlsruhe neben der eigentlichen Sache liegen, da das Gericht sich in weiten Teilen mit einer Strafbarkeit der Verlinkung oder damit einer Verbreitung (nicht des Besitzes) pornographischer Schriften beschäftigt. Für diesen Vorwurf dürfte ein Hausdurchsuchung kaum erforderlich gewesen sein. Welche neuen Beweismittel hätten gefunden werden sollen? Es stand ja mehr oder weniger schon fest, dass der Blogger die Seite verlinkt hat. Erst zum Ende kommt das LG Karlsruhe zum eigentlich Vorwurf des Besitzes und begründet sehr dünn mit den Vorstrafen und der Verlinkung die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
Am 24.3.2009 fand überdies eine Hausdurchsuchung bei dem Betreiber der Domain wikileaks.de statt. Diese Seite leitete automatisch weiter zu wikileaks.org. Der Vorwurf lautet hier Beihilfe zum Vertreiben von kinderpornographischen Schriften.