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26.3.2009 Datenschutzerklärung: Kein Muster von Google für AdSense bei interessenbezogener Werbung
Im Dezember 2008 habe ich über ein Urteil des OLG Frankfurt a.M. berichtet, nach dem denjenigen, der eine Plattform im Internet zur Verfügung stellt, eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend trifft, dass er Maßnahmen zur Erfüllung der Impressumspflicht durch seine Anzeigenkunden ergreifen muss (Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08). Zumutbare Sicherungsmaßnahmen müssen getätigt werden, wobei allerdings keine zu strengen Anforderungen gestellt wurden.

Dieses Urteil möchte ich in einen Zusammenhang mit der neuen interessenbezogenen Werbung bei Google stellen. Das Unternehmen hat seine AdSense-Teilnehmer dazu aufgefordert, ihre Datenschutzerklärung den neuen Gegebenheiten anzupassen. Auf der Website von Google findet sich dazu die Aussage "Da Publisher-Websites und gesetzliche Vorschriften von Land zu Land unterschiedlich sind, können wir keine bestimmte Formulierung für die Datenschutzbestimmungen vorschlagen." Dies erscheint mir entschieden zu wenig zu sein. Wenn Google Werbepartner in verschiedenen Staaten hat, dann sollte das Unternehmen auch entsprechende Muster für seine Nutzer zur Verfügung stellen; dies gerade vor dem Hintergrund, dass ein AdSense-Teilnehmer keinen großen Einblick in die Datenverwendung bei Google hat. Sollten also Datenschutzerklärungen von AdSense-Teilnehmern nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, könnte Google ebenfalls eine Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht drohen.


   

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