"22. In der Rechtssache Promusicae/Telefonica hat die Generalanwältin die Ansicht vertreten, dass eine dynamischen IP-Adresse personenbezogene Daten enthält (vgl. Schlussanträge Promusicae/Telefonica, a. a. O., Rn. 61 und die Nachweise in Fußnote 31). In seinem Urteil vom 29.01.2008 in dieser Rechtssache hat sich der Gerichtshof ausdrücklich mit dieser Frage aber nicht beschäftigt. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat einer Klage eines Benutzers der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz gegen die Speicherung seiner IP-Adresse stattgegeben, weil über die dynamische IP-Adresse der Benutzer identifiziert werden könne (Urteil vom 27.03.2007, 5 C 314/06, zitiert nach juris). Das Amtsgericht Berlin-Mitte stützte sich maßgeblich auf die 26. Begründungserwägung der Richtlinie 95/46/EG. Danach sollten bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, alle Mittel berücksichtigt werden, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen. Die Berufung der Beklagten erstreckte sich nur auf die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung. Der Rechtstreit ist rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 06.09.2007, 23 S 3/07, zitiert nach juris). In der deutschen Literatur wurde dieser Rechtsprechung widersprochen. Das Gericht ist aber der Auffassung, dass auch eine dynamische IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist. Davon geht auch die Artikel 29-Datenschutzgruppe in ihrem Arbeitsdokument WP 104 vom 18.01.2005 aus (Nr. III. 3., S. 19 ff., 01248/07/DE); bekräftigend in der Stellungnahme WP 150 vom 15.05.2008 (Nr. 3b, S. 8, 00989/08/DE). Da die Speicherung der IP-Adresse nicht erforderlich ist, steht die Richtlinie 95/46/EG ihr entgegen.
23. Nach den Angaben des Sachverständigen ... sollen in Zukunft bei den Internetseiten hessischer Behörden die IP-Adressen zu statistischen Zwecken anonymisiert werden, aus Gründen der Datensicherheit aber ungekürzt gespeichert werden. Die Speicherfristen für die vollständig gespeicherten IP-Adressen durfte er auf Nachfrage des Gerichts aus Geheimhaltungsgründen nicht angeben. Da die Beigeladene ihre Seite im Auftrag auch des Landes Hessen betreibt, geht das Gericht davon aus, dass eine Speicherung nach der Praxis hessischer Behörden stattfindet. Diese wäre mangels einer gesetzlichen Grundlage im Hessischen Landesrecht nur zulässig, wenn es sich bei einer IP-Adresse nicht um ein personenbezogenes Datum handelt."
Die diesbzgl. Vorlagefrage an den EuGH lautet:
"6. Ist Art. 7 - und hier insbesondere Buchstabe e - der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) dahin auszulegen, dass er einer Praxis, die IP-Adressen der Benutzer einer Homepage ohne deren ausdrücklicher Einwilligung zu speichern, entgegensteht?"
