Was sind nun aber die entscheidenden Aussagen des Gerichts:
Es liegt keine Verletzung des Eigentumsrechts der Anlieger durch die fotografische Erfassung der Außenansicht der Gebäude vor. Weder wird die Sachsubstanz des Eigentums in irgendeiner Weise verletzt noch wird der Eigentümer hierdurch in der Nutzung der Sache und seinem Recht, mit dieser nach seinem Belieben zu verfahren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht irgendwie beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 9.3.1989, NJW 1989, 2251f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 2.9.1998, NJW 1999, 3339f.; Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 28.10.1999, Az. 1 O 200/99 -). Da nach § 59 Abs.1 UrhG auch die fotografische Verbreitung der äußeren Ansicht eines Gebäudes dem Urheberrechtsschutz entzogen ist, sind die Anlieger bzw. die jeweiligen Architekten nicht einmal als geistige Schöpfer der Bauwerke berechtigt, der Antragstellerin deren fotografische Vervielfältigung zu untersagen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anlieger wird nicht verletzt. Die Außenansicht der Wohngebäude ist der Öffentlichkeit zugewandt, kann von jedermann wahrgenommen werden und daher allenfalls einen sehr begrenzten Schutz genießen. Nur gegen unrichtige oder ehrverletzende Darstellungen könnte sich der Betroffene mit Erfolg zur Wehr setzen. Solche Eingriffe drohen von dem völlig objektiven und wertneutralen Aufnahmeverfahren aber offensichtlich nicht.
Das Recht am eigenen Bild gewährt keinen Abwehranspruch, da es auf Abbildungen von Sachen keine Anwendung findet (§§ 22 ff. KUrhG)
Das Gericht bezweifelt das Vorliegen von personenbezogenen Daten. Aber selbst wenn solche vorlägen, wäre die geschäftsmäßige Speicherung der öffentlich ohne Weiteres zugänglichen Gebäudeabbildungen nach § 29 Abs.1 S.1 Nr.2 BDSG datenschutzrechtlich auch nur dann unzulässig, wenn dem offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstünden. Die Abbildungen der Häuser hätten nur begrenzten Aussagegehalt. Dass die für eine Verwertung dieser Daten sprechenden Interessen der Antragstellerin rein kommerzieller Natur sind, ändert hieran nichts, da auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit grundgesetzlichen Schutz (Art. 14 Abs. 1) genießt und bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Daten speichernden Stelle und der Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. Landgericht Waldshut-Tiengen, a.a.O.; Nedden, DuD, 533 [534 f.]).
Auch wenn es sich um eine fast 10 Jahre alte Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt, bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe, hätte Google in Deutschland wegen Street View wenig Sorgen.
