Nach § 11 Abs. 1 SatDSiG bedarf ein Datenanbieter, der Daten verbreiten will, der Zulassung. Jedoch betrifft der Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur den Betrieb von hochwertigen Erdfernerkundungssystemen, die in § 2 I Nr. 4 als raumgestützte Orbital- oder Transportsysteme definiert werden, die Daten mit besonders hohem Informationsgehalt im Sinne von Absatz 2 (das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie legt durch Rechtsverordnung fest, welche Anforderungen hieran zu stellen sind) zu erzeugen imstande sind. Typische Orbitalsysteme sind Satelliten oder Raumstationen. Nicht erfasst sind Suborbitalsysteme, also Systeme, die keine Erdumlaufbahn erreichen, z. B. Höhenforschungsraketen. Sie überfliegen ein mögliches Zielgebiet nur einmal, so dass keine vergleichbare Sicherheitsgefährdung gegeben ist.
Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes ist von vornherein nicht eröffnet, soweit die Aufnahmen für Google Maps oder Earth aus Flugzeugen aufgenommen wurden. Soweit Google Daten von anderen Firmen wie Digital Globe kauft, die diese per Satellit erzeugt haben, fällt das Unternehmen nicht unter die Datenschutzbestimmungen des dritten Teils (§§ 11 ff. SatDSiG), insbesondere ist keine Zulassung für die Verbreitung erforderlich. Das Gesetz regelt nur das erstmalige In-Verkehr-Bringen der Daten. Nach der Konzeption des Gesetzes müsste eine Sensitivitätsprüfung der Daten bereits erfolgt sein, bevor Google diese Daten erhält. Digital Globe unterfällt ohne Sitz in Deutschland jedoch nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 SatDSiG).
