Das Verwenden von Original-Produktfotos vom Hersteller im Rahmen eigener EBay-Angebote ist bekanntlich eine schlechte Idee. Schon oft hat dies wegen der darin liegenden Urheberrechtsverletzung Probleme bereitet. Der Beklagte in einem Verfahren vor dem AG Hannover glaubte, schlauer zu sein und hat fremde Fotos per Inline-Link in seine Auktionen eingebettet. Das Gericht schob dem in seinem
Urteil vom 30.12.2008, Az. 439 C 9025/08 einen Riegel vor. Allerdings ging es in der knappen Begründung nicht auf das Urheberrecht ein, sondern bejahte einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es sah in der Belastung des Servers und den ungewollten Abrufen eine Rechtsverletzung. Wörtlich: "
Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass durch diesen Zugriff die Betriebsabläufe des Klägers, insbesondere der bestimmungsgemäße Zugriff auf den Server, gestört oder beeinträchtigt werden." Da hat eine Richterin ja wirklich viel Ahnung vom Funktionieren des Internet! Die Bilder wurden angeblich 22mal abgerufen! Na ja, zumindest das Ergebnis sollte richtig sein, aber es wäre interessant gewesen, zu sehen, wie ein Gericht eine Urheberrechtsverletzung begründet, als Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung oder eines unbenannten Verwertungsrechts.