Ich schreibe seit diesem Jahr Zusammenfassungen von Urteilen für die Zeitschrift "Verbraucher und Recht" und zwar für die Rubrik Multimedia. Aufgrund der Genehmigung der Verlags darf ich diese hier im Volltext veröffentlichen. In der Ausgabe VuR 2/09 habe ich ein Urteil des Brandenburgischen OLG besprochen, in dem es das Erfordernis einer schriftlichen Rechnungserstellung geht:
Ein Unternehmer genügt seiner nebenvertraglichen Pflicht zur Rechnungserstellung, wenn er Verbrauchern eine Rechnung lediglich online zum Abruf bereitstellt. Ihn trifft keine gesetzliche Pflicht, diese zu übermitteln.
(Leitsatz des Verfassers)
Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen ein Mobilfunk-Service-Provider-Unternehmen wegen der Verwendung einer AGB-Klausel geklagt, nach der beim Online-Tarif dem Kunden zwar eine Rechnung ausgestellt, aber weder als Brief noch als E-Mail übermittelt wird. Ein Kunde ist danach darauf verwiesen, das Internet-Portal der Beklagten aufzurufen und dort die Rechnung einzusehen oder als PDF-Dokument zu laden und auszudrucken. Auf Wunsch informiert die Beklagte ihn per SMS oder E-Mail darüber, dass eine neue Rechnung vorliegt.
Das Brandenburgische OLG hat entschieden, dass eine derartige Klausel zu keiner unangemessenen Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB führt. Eine solche ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Beklagte genügt aber ihrer nebenvertraglichen Verpflichtung zur Rechnungserstellung. Eine gesetzliche Pflicht, diese zu übermitteln oder in einer bestimmten Form zu erteilen, besteht nicht. Die beanstandete Klausel weicht nicht zum Nachteil des Kunden von den Vorschriften des BGB bzw. des TKG ab.
§ 286 Abs. 3 BGB spricht zwar vom Zugang einer Rechnung, beinhaltet aber kein Formerfordernis. Die Vorschrift stellt es in das Belieben des Gläubigers, für den Zugang der Rechnung zu sorgen, um den Eintritt des Verzugs herbeizuführen.
§ 45 h Abs. 1 TKG sieht vor, welchen Inhalt eine Rechnung haben muss, und § 45 h Abs. 1 TKG enthält das Recht eine erteilte Rechnung zu beanstanden. Darin erschöpft sich deren Regelungsgehalt. Eine Schrift- oder Textform wird hier erneut nicht angeordnet.
Schließlich entnimmt das Gericht auch § 97 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 TKG nur den Inhalt, dass das Recht des Anbieters, bestimmte Daten zu speichern, zeitlich, und zwar anknüpfend an die Versendung der Rechnung, geregelt wird, nicht aber eine Verpflichtung eine Rechnung überhaupt zu versenden.
Nach § 3 Abs. 2 UKlaG kann der Kläger Ansprüche auf Unterlassung nicht geltend machen, wenn AGB gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB) verwendet werden. Seine Anspruchsberechtigung ist beschränkt auf die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf eine Verwendung von AGB gegenüber von Verbrauchern beziehen. Deshalb kann sich der Kläger nicht auf die Vorschriften des UStG berufen und damit darauf, dass § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine gesetzliche Regelung zur Erteilung und Übermittlung einer Rechnung enthält. Ein Unternehmer hat danach eine Rechnung auszustellen, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt. Die Rechnung ist dann auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Praxishinweis: Ein Verbraucher hat keinen Anspruch auf eine Rechnung in Papierform. Eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters, wonach Verbraucher Rechnungen nur in digitaler Form erhalten, ist wirksam. Gegenüber Unternehmern hat die Rechnung jedoch im Zweifel auf Papier zu erfolgen.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 5.11.2008, Az. 7 U 29/08
