Wer zur Unterlassung einer Äußerung verpflichtet ist, darf den im Kern gleichen Vorwurf nicht mit anderen Worten erneut auf seiner Website verbreiten und ist zudem dazu verpflichtet, eine Löschung der ursprünglichen Inhalte aus dem Cache von Google zu bewirken (
LG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2008, Az. 9 O 258/08). Es entspricht § 890 ZPO, von einem Schuldner zu fordern, nicht nur alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles von ihm zu verlangen, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu zählt auch die Einwirkung auf Dritte wie z.B. Suchmaschinen. Zumindest eine Löschung aus dem Cache von Google als der wichtigsten Suchmaschine könne verlangt werden.
Erfreulich an dem Urteil ist für mich, dass ich gleich mehrfach darin zitiert werde! :-)