In seinem Urteil vom 17.2.2009 wies das Gericht die Klage nun in allen Punkten ab.
Eine Verletzung der Privatsphäre (invasion of privacy) unter dem Gesichtspunkt einer intrusion müsse eine Herabwürdigung (mental suffering, shame, or humiliation) bewirken. Das seelische Leid der Kläger könne aber nicht so groß gewesen sein, wie sie behaupten. Zum einen hätte gerade erst die Klage auf sie aufmerksam gemacht, zum anderen biete Google eine einfache Möglichkeit an, Bilder entfernen zu lassen. Davon hätten die Kläger bis zuletzt nicht Gebrauch gemacht. Es bleibt dabei aber offen, warum diese sich auf ein von Google vorgegebenes Opt-Out System einlassen sollten, wenn wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt. Insoweit ein Zirkelschluss des Gerichts.
Auch deliktsrechtlich war für die Borings, so der treffliche? Name der Kläger, nichts zu holen. Einen Verstoß von Google gegen eine Verkehrssicherungspflicht (duty of care), der eine Haftung bei einem fahrlässigen Verhalten begründen könnte, sah das Gericht nicht. Es erkannte keine Pflicht an, Vorsichtsmaßnahmen treffen zu müssen, dass keine Privatstraße benutzt wird. Ferner verwies das Gericht bei der Diskussion eines "Hausfriedensbruchs" (trespass) darauf hin, dass die Kläger keinerlei Beweis für ihre psychischen Leiden oder einen Wertverlust ihres Hauses angetreten haben.
Schließlich konnte das Gerichts auch nichts ausmachen, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung von Google auf Kosten der Kläger darstellen könnte.
- Boring v. Google, Inc., 2:08-cv-00694-ARH (W.D. Pa. Feb. 17, 2009)
