Als das US-Innenministerium im Jahr 2006 vor Gericht von Google die Herausgabe von Suchanfragen ihrer Nutzer verlangte, waren diese in erster Linie nicht über dieses Verlangen erstaunt, sondern vielmehr darüber, dass Google überhaupt solche Daten speichert. In dem Bestreben, den Child Online Protection ACT ("COPA", 47 U.S.C. § 231) in dem Gerichtsverfahren ACLU v. Gonzales, Civil Action No. 98-CV-5591 gegen den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit zu verteidigen, verlangte das Ministerium von AOL, Yahoo, Microsoft und Google die Herausgabe einer Liste der URLs, die über ihren Dienst Nutzern zugänglich gemacht werden (also letztlich Informationen über den kompletten Index aller erfassten Webseiten der jeweiligen Suchmaschine) sowie eine Liste von getätigten Suchabfragen. Herausgefunden werden sollte damit, inwieweit der Einsatz von Filtern Minderjährige vom Betrachten von für sie schädlichen Inhalten abhalten kann.
Von den Suchmaschinenbetreibern wehrte sich anscheinend alleine Google gegen das Informationsverlangen der Regierung; mit dem Ergebnis, dass das Ministerium bis zur Entscheidung des United States District Courts for the Northern District of California am 17.3.2006 (Gonzales v. Google) seine ursprüngliche Forderung immer mehr reduzierte. Nachdem zunächst alle URLs im Index genannt werden sollten, stand nach ersten Verhandlungen mit Google nur noch eine zufällige Auswahl von 1 Million Adressen im Raum. Mit der Klage gegen Google schließlich wurde lediglich eine Probe von 50.000 URLs verlangt. Auch die Zahl der geforderten Suchanfragen wurde vorprozessual von allen zwischen dem 1.6.2005 und dem 31.7.2005 auf einen Zeitraum von einer Woche reduziert, im Prozess dann auf 5.000 Suchanfragen.
Nach dem US-Zivilprozeßrecht muss Google die Daten überhaupt nur dann herausgeben, wenn sie für den anderen Prozess von Belang sind (Rule 26 (b): information must be "reasonably calculated to lead to admissible evidence"). In diesem Zusammenhang bemängelte das Gericht die Haltung des Klägers, nicht aufgezeigt zu haben, wie die Daten überhaupt konkret verwendet werden sollen. Alleine die Aussage, die URLs kategorisieren zu wollen, lasse dies nicht erkennen. Das Gericht konnte sich jedoch vorstellen, dass mit Hilfe einer solchen Liste Filter auf ihre Wirksamkeit getestet werden können, indem die vorhandenen Seiten in Kategorien eingeteilt werden und dann bei Testläufen eines Filters bestimmt werden kann, wieviel % der Webseiten einer bestimmten Kategorie vom Filter geblockt werden. Anhand der einzelnen Suchanfragen könnten ferner die ersten Suchtreffer erfasst und die Filter in gleicher Weise getestet werden. Diese Vermutung des Gerichts wurde von der Regierung in einer mündlichen Verhandlung weder bestätigt noch bestritten. Angesichts der reduzierten begehrten Datenmenge und von dem Grundsatz ausgehend, dass im Zweifel von einer Relevanz der Daten ausgegangen werden soll, (Siehe Truswal Systems Corp. v. Hydro-Air Engineering, Inc., 813 F. 2d 1207, 1211-12 (Fed. Cir. 1987); Pacific Gas and Elec., Co. v. Lynch, No C-01-3023 VRW, 2002 WL 32812098 (N.D. Cal. August 19, 2002) bejahte das Gericht diese.
Das Gericht hatte dann der Frage nachzugehen, ob das Auskunftsbegehren für Google eine unzumutbare Belastung darstellt (Rule 45 (3)(a): undue burden on the non-party). Es ging dabei davon aus, dass eine Suchanfrage für sich genommen keine "persönliche Information" ist, auch nicht im Sinne von Google's Privacy Statement und eine Weitergabe damit nicht "berechtigte Nutzerinteressen" verletzten kann. (Google's Privacy Statement enthält einen Passus, wonach das Unternehmen "personal information" seiner Nutzer schützen wird). Trotzdem bestehe aber eine gewisse Erwartungshaltung der Nutzer hinsichtlich des Umgangs mit derartigen Informationen. Bei einer Preisgabe bestehe die Gefahr eines Ansehensverlustes des Unternehmens.
Ferner stünde zu besorgen, dass Konkurrenten bei einer umfangreichen Herausgabe von Daten Rückschlüsse auf den Indexierungsprozess von Google ziehen könnten. Die genaue Zusammenstellung des Index würde von Google als Geschäftsgeheimnis angesehen und dieses Dritten grundsätzlich nicht mitgeteilt. Aus den jetzt nur noch begehrten "Stichproben" könnten zwar nur äußerst schwer Geschäftsgeheimnisse abgeleitet werden, jedoch könnte Google damit immer mehr in den Prozess hineingezogen werden, indem die Gegenseite die Verallgemeinerungsfähigkeit einer Studie anzweifeln und eine Untersuchung einer größeren Datenmenge begehren könnte. Angesichts dieser Umstände träfe nun die Regierung die Beweislast dafür, dass alle geforderten Daten auch benötigt werden (substantial need, Rule 45(c)(3)(B)). Während dem Vortrag der Regierung noch zu entnehmen sei, dass sie die URLs bzw. die Suchanfragen benötigen, um die Wirksamkeit von Filterprogrammen darzustellen, habe sie nicht dargelegt, dass beide Informationsquellen hierfür erforderlich sind. In Ausübung seines Ermessens bejahte daher das Gericht einen Anspruch auf die URL-Liste aber nicht auf die Suchanfragen. Das Interesse der Regierung an einem zweiten Datenpool treten hinter den Interessen von Google und deren möglichen Vertrauensverlust der Nutzer zurück. Die Wahl des Gerichts war auch dadurch beeinflusst, dass eine einzelne Suchanfrage bereits sensible Daten enthalten könnte (z.B. wenn der User in der Suchanfrage auch seinen Namen verwendet) und Anlass zu weiteren Ermittlungen des Staates geben könnten (z.B. bei einer Suche nach "bomb placement White House").