Suchmaschinen unternehmen bekanntermaßen große Anstrengungen, um Spamming-Techniken wie Linkfarmen, Cloaking, Weiß-auf-Weiß-Schrift oder Doorway Pages zu entdecken und die entsprechenden Seiten zu bestrafen, d.h. oft ganz aus ihrem Index zu nehmen (siehe dazu auch den "
Kleinen Leitfaden zur Manipulation von Suchergebnissen"). Yahoo scheint in einem Fall nicht besonders erfolgreich gewesen zu sein und sieht sich jetzt einer Klage von Beverly Stayart ausgesetzt. Sie hatte öfters ihren eigenen Namen bei Yahoo eingegeben und ein Suchergebnis einer angeblichen Online-Apotheke entdeckt. In dem dazugehörigen Snippet erschien ihr Name in Verbindung mit Medikamenten wie z.B. Viagra. Nach dem Anklicken dieses Resultats bekam zunächst Norton Anti Virus einige Arbeit und sie landete auf einer pornographischen Seite, die ein entsprechendes Video enthielt. Sie wiederholte den Versuch an den nächsten Tagen mehrfach und das Anklicken immer wieder des gleichen Suchresultates führte sie teilweise zu unterschiedlichen Seiten, aber immer solche mit nackten Frauen. In der Klageschrift finden sich leider keine technischen Ausführungen, aber an sich kann es sich nur um Cloaking oder Doorway Pages handeln. Suchmaschinen wird eine Version einer Seite übermittelt, Nutzern eine andere bzw. diese werden sofort zu einem anderen Inhalt weitergeleitet. Dabei besteht die Besonderheit, dass die gecloakte Seite bzw. die Weiterleitung des öfteren wechselte und Nutzer zu unterschiedlichen Webseiten führte.
Eine solche Ausnutzung ihres Namens wollte sich Stayart nun nicht bieten lassen, schließlich sei sie eine durchaus angesehene Person, deren "Verdienste" (u.a. im Naturschutz) in der Klageschrift auch aufgezeigt werden. Yahoo jedenfalls reagierte nach einem Anschreiben zunächst nicht bzw. ausweichend und stellte den Vorgang auch nicht ab. Dies verwundert eigentlich, weil es doch im Interesse von Yahoo sein müsste, eine derartige Suchmaschinenmanipulation zu beenden. Die in Wisconsin eingereichte Klage ist nun die Folge.
Rechtlich dürfte das Verfahren durchaus spannend werden. Suchmaschinen genießen zwar eine weite Haftungsprivilegierung (230 CDA), doch gilt diese nicht für alle Rechtsbereiche, so z.B. nicht im gewerblichen Rechtsschutz. Im konkreten Fall rügt Stayart die irreführende Verbindung von ihr zu medizinischen Produkten in einem Snippet und durch die Verlinkung der pornographischen Seiten. Sie leitet Ansprüche aus dem Lanham Act her, die nicht von 230 CDA erfasst sein könnten. Mehr dazu auch bei Goldman.