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18.2.2009 Affiliate-Marketing und anwendbares Recht
Beteiligt sich ein Affiliate mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland an einem ausländischen Partnerprogramm, so findet auf diesen Vertrag deutsches Recht Anwendung, soweit der Vertrag keine Rechtswahlklausel (Art. 27 EGBGB) enthält. Nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, soweit keine Vereinbarung getroffen wurde. Es wird nach Abs. 2 vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Die charakteristische Tätigkeit beim Partnerprogramm dürfte in aller Regel die Werbeleistung des Affiliates sein, nicht die Geldleistungspflicht des Merchants. Deshalb ist auf Aufenthalt bzw. Verwaltung des Affiliates abzustellen.

Das auf den Vertrag zwischen Affiliate und Merchant anwendbare Recht spielt für die gestern angesprochene Haftungsfrage für Rechtsverstöße des Affiliates allerdings keine Rolle.

  • Wird mit dem beworbenen Produkt / Unternehmer der inländische deutsche Markt angesprochen, so findet hierauf deutsches Wettbewerbsrecht Anwendung. Verstößt der Affiliate z.B. gegen das Verbot von Spam-Mails, so haftet hierfür neben dem Affiliate auch der Merchant mit Sitz im Ausland über § 8 Abs. 2 UWG. Dies ist unabhängig davon, ob das Innenverhältnis zwischen Afffiliate und Merchant deutschem Recht oder dem einer anderen Rechtsordnung unterliegt.
  • Wird mit dem beworbenen Produkt / Unternehmer der inländische deutsche Markt nicht angesprochen, dann findet auf die Werbemaßnahmen deutsches Wettbewerbsrecht keine Anwendung (selbst wenn im Innenverhältnis zwischen Merchant und Affiliate deutsches Recht gelten sollte). Die Werbemaßnahme des Affiliate ist dann am Recht der Länder zu messen, auf deren Markt die Maßnahmen abzielen. Dieses Recht entscheidet dann wieder darüber, ob für den Verstoß des Affiliate der Merchant ebenfalls haftbar ist.


   

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