1. Haftung des Merchants für Rechtsverstöße eines Affiliates
LG Hamburg, Urteil vom 3.8.2005, Az. 315 O 296/05 und AG Pforzheim, Urteil vom 20.12.2005, Az. 1 C 284/03
Man mag es ja fast kaum glauben. Ausgerechnet das LG Hamburg zeigt sich sehr zurückhaltend in Sachen Haftung des Merchants. Im konkreten Fall hatte der Affiliate eine Webseite A beim Partnerprogramm angemeldet, Werbung für den Merchant aber auch auf Seite B geschaltet. Der Domainname von Website B verletzte jedoch Markenrechte und der Markeninhaber wollte auch den Merchant haftbar machen. Das LG Hamburg verneinte jedoch eine Störerhaftung. Eine Kernaussage hierbei: "Im Falle der Verlinkung ist es einem Domaininhaber grundsätzlich unzumutbar zu überprüfen, ob der Betreiber einer anderen Internetseite, der eigenmächtig einen Link zu dem Domaininhaber herstellt, Schutzrechte Dritter verletzt". Das Gericht zweifelte schon daran, ob der Merchant überhaupt einen kausalen Beitrag geleistet hat, jedenfalls bestünden keine zumutbaren Kontrollmöglichkeiten.
In die gleiche Richtung zielt auch ein Urteil des AG Pforzheim. Der Affiliate hatte hier seine eigene Webseite mittels Spam-Mails beworben. Bei Verlassen der eigenen Seite erschien dann in einem Pop-Up-Fenster die Werbung für den Merchant. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser willentlich oder adäquat kausal an der Rechtsgutsverletzung mitgewirkt habe. Er habe die Spam-Mail weder in Auftrag gegeben noch die Versendung unterstützt.
Nach diesen beiden Urteile könnte der Merchants also nicht haftbar gemacht werden, doch in den letzten Jahren hat sich der Trend klar in eine andere Richtung entwickelt, so dass diese Entscheidungen mehr oder weniger überholt sind:
LG Berlin, Urteil vom 16.8.2005, Az. 15 O 321/05; OLG Köln, Urteil vom 24.5.2006, Az. 6 U 200/05
Der Affiliate im Verfahren vor dem LG Berlin hatte eine irreführende Werbeanzeige geschaltet. Ein Konkurrent des Merchant nahm diesen daraufhin ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch. Zu recht nach Ansicht des Gerichts, das den Affiliate als Beauftragten des Merchants i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG ansah. Der Begriff des „Beauftragten" sei nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen, da sich der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlung zugute kommt, bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll. Das LG wies darauf hin, dass der BGH eine Beauftragung im Verhältnis einer Werbeagentur zum werbenden Unternehmen und im Verhältnis eines mit Werbeaufgaben für das Unternehmen befassten Handelsvertreters bejaht habe. Der Affiliate habe nicht nur eine rein ausführende Rolle inne, wie etwa ein Zeitungsunternehmen bei der Veröffentlichung einer Werbeanzeige. Er sei dem betrieblichen Organismus des Merchants zuzurechnen.
Das OLG Köln hatte sich dann im Jahr 2006 ebenfalls mit der Haftung eines Merchants für einen Rechtsverstoß seines Affiliates (konkret hatte dieser fremde Marken in Metatags verwendet) auseinandergesetzt und gelangte zu dem gleichen Ergebnis wie das LG Berlin. Dabei erfolgte eine ausführliche Diskussion des Beauftragtenbegriffs. Beauftragter sei, wer ohne Mitarbeiter zu sein, im oder für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen oder anderen Verhältnisses tätig ist. Das könne auch ein selbstständiges Unternehmen sein. Erforderlich sei, dass der Dritte in die Betriebsorganisation dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugute kommt und andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender Einfluss auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Eine Beauftragung scheide nur aus, wenn der Affiliate in inhaltlich und zeitlicher Hinsicht konkret vorgegebene Werbeaufträge ausführen. Die Vorgabe eines Rahmens mit mehr oder weniger genauen Festlegungen im Affiliate-Vertrag schade aber nicht.
Eine große Zahl an Affiliates, verbunden mit der Schwierigkeit diese zu überprüfen (konkret waren es ca. 6000 Teilnehmer an dem Partnerprogramm) wollte das OLG Köln nicht als haftungsausschließend werten. Wer über 6.000 Werbepartner mit der Werbung für sein Unternehmen beauftragt und von dem daraus resultierenden umfangreichen Werbeeffekt profitiert, müsse auch umgekehrt die damit verbundenen Risiken tragen und kann sich nicht insoweit auf die unüberschaubare Anzahl seiner Werbepartner berufen.
2008 bekräftigte das OLG Köln seine Linie dann noch einmal (Urteil vom 8.2.2008, Az. 6 U 149/07) und äußerte sich ebenfalls erneut zu dem Einwand der fehlenden Kontrollmöglichkeiten: Das Vorbringen des Merchants, sie habe ihre Einflussnahme auf vertraglicher Ebene voll – aber eben erfolglos – ausgeschöpft, doch sei eine lückenlose Kontrolle der 280.000 Geschäftspartner nur rechtlich, aber eben tatsächlich nicht möglich, vermöge einen Ausschluss der Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG nicht zu rechtfertigen. Es handele sich bei § 8 Abs. 2 UWG um eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit.
Auch das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 12.12.2002, Az. 6 U 130/02) und das LG Potsdam (Urteil vom 12.12.2007, Az. 52 O 67/07) liegen auf dieser Linie. Letzteres unterstrich, dass eine Klausel im Vertrag zwischen Affiliate und Merchant, wonach der Affiliate die Rechte Dritter einzuhalten hat, nichts an der Mithaftung des Merchants ändere. Auch die hohe Zahl von Affiliates (im konkreten Fall ca. 50.000) sei unerheblich.
Fazit:
Mittlerweile gibt es in der Rechtsprechung eine sehr gefestigte Linie, dass der Merchant für Rechtsverletzungen des Affiliates, seines Beauftragten i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG, in Haftung genommen werden kann. Die Größe eines Werbenetzwerks, fehlende Kontrollmöglichkeiten bzgl. der Affiliates und eine Klausel in den AGB, der Affiliate müsse Rechte Dritter beachten, können den Merchant nicht entlasten.
Gegen das Urteil des OLG Köln (Urteil v. 24.05.2006, Az. 6 U 200/05) wurde jedoch Revision zum BGH eingelegt, der über diese am 10.6.2009 verhandeln wird. Danach sollte Rechtssicherheit in dieser grundsätzlichen Frage einkehren.
