Aufgrund der verspäteten Umsetzung der UGP-Richtlinie (diese hätte bis Dezember 2007 erfolgen müssen), war in der Rechtsprechung bereits eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 UWG vorgenommen worden. Das OLG Hamm hatte dementsprechend mit Beschluss vom 13.3.2008 (Az. I-4 U 192/07) einen Wettbewerbsverstoß bei fehlenden Angaben zum Handelsregister und der Registernummer angenommen.
