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14.2.2009 Keine Bagatellklausel bei Verstoß gegen die Impressumspflicht
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) ist am 30.12.2008 das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWGÄndG) in Kraft getreten. § 5 a UWG regelt nunmehr einen Schutz vor Irreführung durch Unterlassen. Es ist damit wettbewerbswidrig, einem Verbraucher wesentliche Informationen vorzuenthalten.  Nach Abs. 2 handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Als wesentlich gelten nach Abs. 4 auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Darunter fallen nun auch die nach der E-Commerce-Richtlinie im Rahmen der Impressumspflicht zu machenden Angaben. Da eine Bagatellklausel hier nicht vorgesehen ist, macht dies jede noch so "unbedeutende" vergessene Information im Impressum zu einem Wettbewerbsverstoß!!!

Aufgrund der verspäteten Umsetzung der UGP-Richtlinie (diese hätte bis Dezember 2007 erfolgen müssen), war in der Rechtsprechung bereits eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 UWG vorgenommen worden. Das OLG Hamm hatte dementsprechend mit Beschluss vom 13.3.2008 (Az. I-4 U 192/07) einen Wettbewerbsverstoß bei fehlenden Angaben zum Handelsregister und der Registernummer angenommen. 


   

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