Ein IT-Portal hatte über die Verurteilung des jetzigen Klägers wegen Untreue berichtet, auch unter Nennung seines Namens. Der Bericht wanderte schnell ins Archiv und wurde im Zuge eines Relounches etwa ein halbes Jahr später komplett entfernt. Nach Auffassung des OLG war an der Berichterstattung nichts zu beanstanden. Es handelte sich um eine Verurteilung mit einer erheblichen Strafe; für die Öffentlichkeit bestand ein Informationsbedürfnis. Das Bereithalten des Beitrags im Online-Archiv wurde ebenfalls nicht als Persönlichkeitsrechtsverletzung gewertet.
Gestritten wurde nun aber auch über einen Link am Ende des Beitrags. Dieser führte zur Website des Unternehmens, bei dem der Kläger bis zu seiner Verurteilung angestellt gewesen ist. Der Link wies zur Startseite und ab einem nicht mehr zu klärenden Zeitpunkt fand sich auf einer Unterseite neben einem Bericht über die Tat auch das Strafurteil in nicht anonymisierter Form. Ob darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu sehen ist, ließ das Gericht letztlich offen.
Die Aussagen des Gerichts:
- Das TMG findet keine Anwendung auf Hyperlinks.
- Durch den Hyperlink auf die Seite des Unternehmens macht sich der Linksetzende diese Inhalte nicht zu Eigen.
- Die Voraussetzungen für eine Störerhaftung durch einen Hyperlink, die der BGH im Schöner Wetten-Urteil aufgestellt hat, werden wiederholt: "... Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrecht erhält, richten sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Website oder der Internetauftritt, auf den der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dient, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen...."
- Es besteht keine Pflicht, die Verlinkung nachträglich regelmäßig zu überprüfen.
