Die
AdWords-Rechtsprechung
des
LG
Braunschweig
ist
bekanntlich
ja
schon
sehr
markeninhaberfreundlich
(siehe
Die
Rechtsprechung
des
LG
Braunschweig
zu
Keywords
-
Überblick).
Die
Benutzung
eines
Markennamens
als
Keyword
wird
als
Markenverletzung
angesehen.
Die
Option
"genau
passende
Keywords"
hingegen
wird
differenziert
beurteilt.
Findet
sich
der
Markenname
bereits
in
der
Vorschlagsliste
von
Google,
dann
liegt
ebenfalls
eine
Markenrechtsverletzung
vor.
Ändert
Google
erst
später
die
Liste
bzw.
erscheint
die
eigene
Anzeige
auch
bei
Eingabe
eines
vorher
nicht
bedachten
Markennamen,
ist
der
Werbekunde
erst
ab
Kenntnis
verpflichtet,
durch
die
Eingabe
eines
ausschließenden
Begriffs
zu
handeln.
Das
OLG
Braunschweig
legt
jetzt
noch
einen
drauf.
Der
Werbekunde
hatte
den
Begriff
"Haus"
gebucht
und
die
Anzeige
erschien
auch
bei einer
Suche
nach "Markenname-Haus".
Nach
dem
LG (Az.
9 O
380/08)
keine
Markenverletzung.
Anders
das
OLG
(Urteil
vom
16.12.2008,
Az.
2 U
138/08):
Durch
die
Wahl
der
Option
"genau
passende
Keywords"
hätte
die
Rechtsverletzung
vermieden
werden
können.
Bei
der
Buchung
allgemeiner,
generischer
Begriffe
bestehe
das
erhebliche
Risiko,
dass
viele
Marken
diesen
Begriff
als
Bestandteil
haben. Die
daraus
folgende Einschränkung
der
Werbemöglichkeiten
sei
hinzunehmen.
Hoffentlich
gibt
es
bei
einem
derartigen
Irrsinn
noch
ein
Revisionsverfahren!
Und von markeninhaberfreundlichen Gerichten zu markeninhaberfreundlichen Ländern: Weil bei Eingabe der geschützten Begriffe "Voyageurs du Monde" und "Terre d’Aventures" Anzeigen von Wettbewerbern bei Google erschienen, sprach das Tribunal de Grande Instance in Paris zwei Online-Reisebüros insgesamt 350.000 Euro Schadenersatz und 60.000 Euro Kostenerstattung zu. Das Gericht folgte in seinem Urteil vom 7.1.2009 der Argumentation von Google nicht, dass das Unternehmen nicht für das Handeln der Werbetreibenden verantwortlich sei. Google habe vielmehr sogar selbst eine Markenverletzung begangen, indem es die Verletzung von Markenrechten nicht verhindere. Zudem seien die AdWord-Anzeigen nicht hinreichend deutlich als Werbung erkennbar.
Letzteres hatte zwischen den Zeilen auch das LG München für Werbeanzeigen oberhalb der Trefferliste schon einmal angenommen. Der Pressemitteilung des BGH lässt sich aber wohl entnehmen, dass dies anders gesehen wird.