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1.2.2009 Datenschutz und Betreiberpflichten
Wenn es um die Haftung von Forenbetreibern bzw. anderen Anbietern und deren Pflichten zur Verhinderung weiterer Verstöße geht, dann scheint mir ein Punkt in der Diskussion noch sehr vernachlässigt: Der Datenschutz. Schnell wird von einigen Gerichten z.B. eine Pflicht zur Anmeldung der Nutzer oder deren Sperrung nach Rechtsverstößen verlangt (so z.B. OLG Hamburg, Urteil vom 2.7.2008, Az. 5 U 73/07 hinsichtlich Rapidshare). Die Erhebung personenbezogener Bestandsdaten von Nutzern soll nach Stimmen in der Literatur jedoch gegen §§ 13 Abs. 6, 14 TMG verstoßen und damit eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht ausschließen (Breyer, MMR 2009, 16).
Und um den Punkt von gestern noch einmal aufzugreifen: Wenn ein Webmaster die IP-Adresse seiner Besucher nicht speichern darf, wie soll er dann deren erneuten Zugriff verhindern und sie von seinem Dienst ausschließen können? Die Frage nach dem Personenbezug von IP-Adressen kann sich damit bis hin in die Haftungsdiskussion von Internetanbietern auswirken.

Wer sich ausführlicher in die Problematik der Haftung im Internet einlesen will, der sei auf meinen Haftungsguide für Forenbetreiber verwiesen! 

 


   

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