Wenn es um
die Haftung
von
Forenbetreibern
bzw. anderen
Anbietern
und deren
Pflichten
zur
Verhinderung
weiterer
Verstöße
geht, dann
scheint mir
ein Punkt in
der
Diskussion
noch sehr
vernachlässigt:
Der
Datenschutz.
Schnell wird
von einigen
Gerichten
z.B. eine
Pflicht zur
Anmeldung
der Nutzer
oder deren
Sperrung
nach
Rechtsverstößen
verlangt (so
z.B. OLG
Hamburg,
Urteil vom
2.7.2008, Az.
5 U 73/07
hinsichtlich
Rapidshare).
Die Erhebung
personenbezogener
Bestandsdaten
von Nutzern
soll nach
Stimmen in
der
Literatur
jedoch gegen
§§ 13 Abs.
6, 14 TMG
verstoßen
und damit
eine
entsprechende
Verkehrssicherungspflicht
ausschließen
(Breyer, MMR
2009, 16).
Und um den
Punkt von
gestern noch
einmal
aufzugreifen:
Wenn ein
Webmaster
die
IP-Adresse
seiner
Besucher
nicht
speichern
darf, wie
soll er dann
deren
erneuten
Zugriff
verhindern
und sie von
seinem
Dienst
ausschließen
können? Die
Frage nach
dem Personenbezug
von
IP-Adressen
kann sich
damit bis
hin in die
Haftungsdiskussion
von
Internetanbietern
auswirken.
Wer sich
ausführlicher
in die
Problematik
der Haftung
im Internet
einlesen
will, der
sei auf
meinen
Haftungsguide
für
Forenbetreiber
verwiesen!