Links & Law - Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung für Juristen & Webmaster

Internetrecht für Juristen und Webmaster Suchmaschinen & Such-maschinenoptimierung Blog zu Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung Links & Law SEO-Angebote Urteile zum Internetrecht Literatur zu SEO und Internetrecht  Lebenslauf / Impressum 
31.1.2009 IP-Adresse personenbezogen? Datenschützer v. Google
Zwischen den EU-Datenschützern in Gestalt der Art. 29 Datenschutzgruppe und Google sind mehrere Fragen seit Jahren umstritten; so auch die nach einem Personenbezug von IP-Adressen. Wollte man einen solchen annehmen, bestünde für Google ein Rechtfertigungsbedarf für die Speicherung der IP-Adressen von Nutzern der Suchmaschine und wäre das Websitestatistikprogramm Google Analytics rechtswidrig. Dieses speichert die IP-Adressen der Besucher einer Website, die diese Software verwendet.
 
In der Diskussion stehen sich zwei Ansichten gegenüber.
In der Ausgabe 1/2009 der MMR äußert sich Per Meyerdierks ausführlich zu dieser Frage. Auch wenn der Beitrag seine persönliche Ansicht wiedergibt, soll nicht unerwähnt bleiben, dass er Justitiar bei der Google Germany GmbH ist. Taktisch sehr geschickt, geht er nicht der Frage nach, ob für Google eine IP-Adresse als personenbezogenes Datum zu gelten hat, sondern stellt "gewöhnliche Websitebetreiber" in den Mittelpunkt seiner Überlegungen. Das ist aus meiner Sicht klug, weil diese die geringsten Möglichkeiten haben, die Person hinter der IP-Adresse herauszufinden und es anhand dieser Konstellation am einfachsten ist, die Theorie von einem objektiven Begriff des Personenbezugs zu erschüttern. Und in dem sehr lesenswerten Beitrag gelingt ihm dies auch hervorragend. Wer weiterhin gegen die Relativität des Personenbezugs argumentieren will, wird sich die Mühe machen müssen, seine Überlegungen zu entkräften, von denen zumindest einige auf den ersten Blick überzeugend klingen. Ich werde versuchen, in nächster Zeit hier den einen oder anderen Aspekt aufzugreifen und zu hinterfragen. An dieser Stelle nur eine kurze Anmerkung:
 
Nach Erwägungsgrund 26 der EU-Datenschutzrichtlinie sind bei der Prüfung der Personenbestimmbarkeit alle Mittel zu berücksichtigen, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden können. Da Access-Provider bei der Weitergabe von Daten zumindest gegen das BDSG verstoßen würden, könne ein solches Verhalten nicht als "vernünftig" i.S.d. Erwägungsgrundes angesehen werden. Klingt erst einmal ganz einsichtig, aber wenn ich von der Relativität des Personenbezugs ausgehe, reicht es ja, wenn die Person hinter der IP-Adresse von irgendwem bestimmt werden kann. Und der Access-Provider kann natürlich die Person ermitteln. Er muss die Daten ja nicht weitergeben; er handelt nicht rechtswidrig. Damit wären die Voraussetzungen des Erwägungsgrundes erfüllt und Meyerdirks interpretiert nach meiner Ansicht hier in diesen zu viel hinein. Die rechtswidrige Weitergabe der Daten spielt für die "Vernünftigkeit" noch keine Rolle.  
 


   

Google
 
Web www.linksandlaw.de

 

 

n

 

News

Die aktuellen News finden Sie auf dieser Seite.

Ältere News wandern ins Archiv (2005, 2006, 2007, 2008,  2009, 2010, 2011 und 2012)

 

 
 

Internetrecht-Startseite | Kontakt | Anwälte Internetrecht | Internetrecht-Suchmaschine

Copyright © 2002-2009 Dr. Stephan Ott