Am 13.1.2009 hat die BITKOM ihren Leitfaden "Der richtige Umgang mit dem Urheberrecht - Leitfaden zum legalen Kopieren nach §§ 53 ff. UrhG" veröffentlicht. Dieser soll über die seit dem 1.1.2008 gültigen Regelungen informieren. Darüber, ob das Werk gelungen ist, mag sich jeder selbst ein Bild verschaffen. Mich selber hat der Leitfaden nicht angesprochen. Laien dürften sich kaum durch ihn durchquälen (viel zu viele Vorschriften ohne ein echtes "Big Picture" zu vermitteln; da gibt es sicher im Netz viel besseres), Juristen werden zu einem Kommentar greifen.
Eingehen möchte ich nur näher auf den Abschnitt "Urheberrecht im Zusammenhang mit Links und Frames", den ich ebenfalls nur für bedingt gelungen halte:
"Hyperlinks , bei denen eine Verknüpfung zu fremden Webseiten hergestellt wird, sind meist urheberrechtlich unbedenklich, da der fremde Inhalt als solcher erkennbar ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn beim Anklicken des Links stets ein neues Fenster aufgeht."
Das geht schon etwas an der Sache vorbei. Auch wenn kein neues Fenster aufgeht, weiß ein Nutzer schon anhand der angezeigten URL, dass er die ursprüngliche Website verlassen hat. Zudem sind Nutzer mit der Funktionsweise mehr als vertraut.
"Als teilweise problematisch werden sog. „Deep-Links“ angesehen, die auf Ebenen unterhalb der jeweiligen Startseiten verweisen."
Vor 6 Jahren hätte ich dem Satz vielleicht noch zugestimmt. Kennt heute noch jemand einen, der Deep Links für unzulässig hält?
"Dabei ist nicht immer ersichtlich, dass es sich um einen fremden Inhalt in einem anderen Gesamtzusammenhang handelt."
Nutzer sind ja alle doof, sage ich da nur... Deep Links sind ja so selten ...
"Nach der Rechtsprechung des BGH wird dabei jedoch nicht das Urheberrecht der verlinkten Anbieter tangiert."
Zum Abschluss dann also doch etwas vernünftiges. Warum nicht gleich so?
"Vorsicht ist jedoch geboten bei Hyperlinks in Form von sog. Thumbnails
. Nach Meinung des OLG Jena sind Thumbnails sonstige Umgestaltungen des Originalwerks im Sinne von § 23 UrhG und ihre Verwertung ohne Einwilligung des Urhebers nicht erlaubt."
Die Info ist an dieser Stelle etwas deplaziert, weil sie nicht die Verlinkung als solche betrifft, sondern den Linkanker. Die Verwendung jedes fremden Bildes oder Textes, der urheberrechtlichen Schutz genießt, ist bedenklich; natürlich auch der von Thumbnails. Aber letztere spielen ja fast nur im Kontext Bildersuchmaschinen eine Rolle.
"Beim Framing
erscheinen Teile einer fremden Webseite auf der Ausgangsseite. Frames sind urheberrechtlich nur dann unbedenklich, wenn der fremde Inhalt als solcher erkennbar ist. Soweit der Eindruck erweckt wird, dass der Inhaber der verweisenden Seite sich den Inhalt der anderen Seite zu eigen macht, ist in aller Regel ein Verstoß gegen Urheberrechte gegeben."
Das ist bislang nur die Ansicht des LG München (Urteil vom 10.1.2007). Diese ist mit dem BGH-Urteil "Paperboy" nur schwer zu vereinbaren. Es bleibt fraglich, ob hier eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung vorliegt. Ein Wettbewerbsverstoß liegt ggf. näher.
