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14.1.2009 Google v. Goddard: Suchmaschine bei Anzeigenschaltung durch 230 CDA privilegiert

Jenna Goddard ist einem Anbieter für Premium Handy Leistungen auf dem Leim gegangen und ihr wurden angeblich Dienstleistungen zu Unrecht in Rechnung gestellt. Doch anstatt gegen den Anbieter gerichtlich vorzugehen, hat sie in den USA im April 2008 Google verklagt, weil sie bei der Suchmaschine nach Klingeltönen gesucht hatte und über eine Werbeanzeige zu dem zwielichtigen Anbieter gelangt war. Konkret wirft sie Google vor, sich nicht entsprechend den eigenen Richtlinien zu verhalten und monetären Interessen zu Lasten seiner Nutzer den Vorrang zu geben. Google schaltet Werbeanzeigen für Handy-Dienstleistungen nur dann, wenn der Anbieter auf seiner Website hinreichend über z.B. den Preis und Kündigungsmöglichkeiten informiert.Obwohl Google gewusst habe, dass viele seiner Werbekunden diesen Anforderungen nicht genügen, seien ihre Werbeanzeigen weiter geschaltet worden und habe Google von den betrügerischen Unternehmen Geld erhalten. In seinem Urteil vom 17.12.2008 hat Richter Fogel nun zu erkennen gegeben, dass er wegen 47 USC § 230 für den geltend gemachten Anspruch keine Grundlage sieht (sihe hierzu Haftungsprivilegierungen in den USA: DMCA und CDA). Er hat jedoch der Klägerin die Möglichkeit belassen, ihre Klage nachzubessern. 47 USC § 230 enthält eine weitgehende Haftungsprivilegierung, nach der kein Provider oder Benutzer eines interaktiven Computer-Angebots als Autor von Informationen, die von einem anderen Informationsanbieter stammen, behandelt werden darf. Die Klägerin hatte vergeblich versucht, um diese Haftungsprivilegierung herum zu argumentieren und den Vorwurf anders zu formulieren. So solle es ja nicht um die Inhalte auf der in den Werbeanzeigen verlinkten Seiten gehen, sondern um die Annahme von deren Geld durch Google für die Schaltung der Werbung. Auch verstoße Google gegen seine eigenen Richtlinien, wenn es derartige Anzeigen zulasse. Google sprach hier von "artful pleading" und der Richter interpretierte jeden Vorwurf zu Recht dahin, dass es der Klägerin im Kern einzig um einen Schaden geht, der alleine durch Inhalte des Mobilfunkanbieters entstanden sei. Dafür könne Google aber nicht verantwortlich gemacht werden. Nur wenn die Klägerin vortragen und beweisen könnte, dass Google bei der Erstellung der rechtswidrigen Anzeige selbst beteiligt war, wäre dem Unternehmen seine Haftungsprivilegierung zu nehmen. Damit ist in den USA eine Haftung einer Suchmaschine für Werbeanzeigen "zwielichtiger Anbieter" nahezu ausgeschlossen.

Goddard v. Google, Inc., 2008 WL 5245490 (N.D. Cal. Dec. 17, 2008).

 


   

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