 |
 |
|
14.1.2009
Google v. Goddard: Suchmaschine bei Anzeigenschaltung durch 230 CDA
privilegiert |
Jenna
Goddard ist einem Anbieter für Premium Handy Leistungen auf
dem Leim gegangen und ihr wurden angeblich Dienstleistungen
zu Unrecht in Rechnung gestellt. Doch anstatt gegen den
Anbieter gerichtlich vorzugehen, hat sie in den USA im April
2008 Google verklagt, weil sie bei der Suchmaschine nach
Klingeltönen gesucht hatte und über eine Werbeanzeige zu dem
zwielichtigen Anbieter gelangt war. Konkret wirft sie Google
vor, sich nicht entsprechend den eigenen Richtlinien zu
verhalten und monetären Interessen zu Lasten seiner Nutzer
den Vorrang zu geben. Google schaltet Werbeanzeigen für
Handy-Dienstleistungen nur dann, wenn der Anbieter auf
seiner Website hinreichend über z.B. den Preis und
Kündigungsmöglichkeiten informiert.Obwohl Google gewusst
habe, dass viele seiner Werbekunden diesen Anforderungen
nicht genügen, seien ihre Werbeanzeigen weiter geschaltet
worden und habe Google von den betrügerischen Unternehmen
Geld erhalten. In seinem Urteil vom 17.12.2008 hat Richter
Fogel nun zu erkennen gegeben, dass er wegen 47 USC § 230
für den geltend gemachten Anspruch keine Grundlage sieht
(sihe hierzu
Haftungsprivilegierungen in den USA: DMCA
und CDA).
Er hat jedoch der Klägerin die Möglichkeit belassen, ihre
Klage nachzubessern. 47 USC § 230 enthält eine weitgehende
Haftungsprivilegierung, nach der kein Provider oder Benutzer
eines interaktiven Computer-Angebots als Autor von
Informationen, die von einem anderen Informationsanbieter
stammen, behandelt werden darf. Die Klägerin hatte
vergeblich versucht, um diese Haftungsprivilegierung herum
zu argumentieren und den Vorwurf anders zu formulieren. So
solle es ja nicht um die Inhalte auf der in den
Werbeanzeigen verlinkten Seiten gehen, sondern um die
Annahme von deren Geld durch Google für die Schaltung der
Werbung. Auch verstoße Google gegen seine eigenen
Richtlinien, wenn es derartige Anzeigen zulasse. Google
sprach hier von "artful pleading" und der Richter
interpretierte jeden Vorwurf zu Recht dahin, dass es der
Klägerin im Kern einzig um einen Schaden geht, der alleine
durch Inhalte des Mobilfunkanbieters entstanden sei. Dafür
könne Google aber nicht verantwortlich gemacht werden. Nur
wenn die Klägerin vortragen und beweisen könnte, dass Google
bei der Erstellung der rechtswidrigen Anzeige selbst
beteiligt war, wäre dem Unternehmen seine
Haftungsprivilegierung zu nehmen. Damit ist in den USA eine
Haftung einer Suchmaschine für Werbeanzeigen "zwielichtiger
Anbieter" nahezu ausgeschlossen.
Goddard v. Google, Inc., 2008 WL 5245490
(N.D. Cal. Dec. 17, 2008).
|
|
|
|
n
|
 |
|