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7.1.2009 Google Snippets: Urteil des OLG Stuttgart zur Haftung
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 26.11.2008, Az. 4 U 109/08) musste sich mit folgendem Suchergebnis beschäftigen 

“[PDF] stoned again

Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat - HTML-Version

Dr. H. Z. war beruflich Flugzeugpilot, dann Richter… und heute widmet er sich ganz dem Bereich der

Spiritualität, Heilen-_www.aidshilfe-s.de/pdf/rainbow/AHS_R8_Nr.48_Teil2.pdf - Ähnliche Seiten“

und entscheiden, ob dieses Persönlichkeitsrechte verletzen kann. Zutreffend geht es zunächst davon aus, dass Nutzer Suchergebnisse als automatisch generiert erkennen: "Der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine, wie der von der Beklagten betriebenen, weiß, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kommen. Auch weiß er, dass eine Suchmaschine die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe deren Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt ... Mit dem Suchergebnis verbindet sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ („Snippets“) aufgeführt werden." Für den Nutzer bleibe offen, ob es zwischen der ersten Zeile ([pdf] stoned again) und der dritten Zeile (Dr. H. Z.…) einen Bezug gibt und wenn ja, welchen. Selbst wenn eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten geeignet wäre, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verletzen, hätte dies nicht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zur Folge. Im Ergebnis führe eine Abwägung der Interessen dazu, dass es bei einem allenfalls geringfügigem Eingriff und keinen oder kaum vorhandenen Folgen einerseits und dem Erfordernis einer ausschließlich automatisiert arbeiteten, für die Allgemeinheit nützlichen Suchmaschine andererseits, an der Widerrechtlichkeit fehle.


   

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