Derzeit
beteilige ich
mich an dem
TMG Wiki,
das einen
alternativen
Gesetzesentwurf
für eine Reform
des
Telemediengesetzes
erarbeiten will.
In den letzten
Wochen stand
eine
Überarbeitung
der Regelung zur
Impressumspflicht
auf dem
Programm.
Aktuell habe ich
einen 2.Entwurf
eingestellt und
vielleicht hat
der eine oder
andere Links &
Law Leser
Lust diesen zu
kommentieren.
Aus der
Diskussion im
Wiki geht
hervor, dass ich
inhaltlich an
einigen Stellen
anderer
Auffassung bin,
der Entwurf gibt
die "gefühlte
Mehrheitsmeinung"
der Teilnehmer
wieder.
Im
Unterschied
zur
E-Commerce-Richtlinie
gilt das TMG
für Anbieter
von
Telemedien
grundsätzlich
unabhängig
davon, ob
sie
geschäftsmäßig
tätig sind
oder nicht.
So finden
die
Haftungsvorschriften
der §§ 8 ff.
TMG ohne
weiteres
auch auf
private
Anbieter
Anwendung.
Systematisch
inkonsequent
erfolgt bei
den
allgemeinen
Informationspflichten
eine
Regelung für
geschäftsmäßige
Anbieter in
§ 5 TMG, für
nicht
geschäftsmäßige
aber in § 55
Abs. 1 RStV.
Die Länder
besitzen
eine
Gesetzgebungskompetenz
jedoch nur
für die
inhaltlich
ausgerichteten
Anforderungen
an
Telemedien
mit
journalistisch-redaktionell
gestalteten
Inhalten. §
1 Abs. 4 TMG
weist
folgerichtig
nur die an
die Inhalte
von
Telemedien
zu
richtenden
besonderen
Anforderungen
dem
Rundfunkstaatsvertrag
zu. Das
Merkmal der
Geschäftsmäßigkeit
knüpft aber
nicht
unbedingt an
den Inhalt,
sondern
unter
Umständen
alleine an
die
Finanzierung
eines
Angebots an.
So
unterfällt
ein Blog,
der sich mit
Werbeanzeigen
finanziert
der Regelung
des TMG,
ohne diese
bei
ansonsten
gleichen
Inhalt dem
RStV.
Diese
Unstimmigkeit,
die auch in
der
Literatur
Zweifel an
der
Verfassungsmäßigkeit
der
derzeitigen
Regelung
anklingen
lässt (siehe
Ott, MMR
2007, 354),
sollten Bund
und Länder
zum Anlass
nehmen, die
bisherige
Verortung
der
Impressumspflicht
in zwei
Gesetzen neu
zu
überdenken.
2.
Änderung des
§ 55 RStV
§ 55 Abs. 1
RStV wird
wie folgt
gefasst:
Anbieter von
Telemedien,
die nicht
ausschließlich
persönlichen
oder
familiären
Zwecken
dienen,
haben
entweder
1. Namen und
Anschrift
sowie
2. bei
juristischen
Personen
auch Namen
und
Anschrift
des
Vertretungsberechtigten
oder ihre
DE-Mail-Adresse
leicht
erkennbar,
unmittelbar
erreichbar
und ständig
verfügbar zu
halten.
Nicht
geschäftsmäßigen
Anbietern
wird die
Möglichkeit
eröffnet,
ihren
Informationspflichten
alternativ
mit der
Angabe ihrer
DE-Mail-Adresse
(§ 5
Bürgerportalgesetz-Entwurf)
nachzukommen.
Dies fördert
die
grundgesetzlich
geschützte
Meinungsäußerungsfreiheit
und ist
erforderlich,
um die
Gefahr
möglicher
Diskriminierungen
oder
Belästigungen
der Anbieter
zu
verringern.
So mag z.B.
ein
schwerbehinderter
Mensch in
seinem Blog
über seine
Probleme
schreiben
und mit
anderen
Betroffenen
diskutieren
wollen,
davon aber
absehen,
weil bei der
derzeit
erforderlichen
Nennung
seines
Namens die
Gefahr
besteht,
dass
Personen
seines
sozialen
Umfelds
(Arbeitgeber
und
Kollegen,
Freunde und
Bekannte)
Dinge über
ihn
erfahren,
die er nicht
zuletzt aus
Angst vor
Benachteiligungen
von diesen
geheimhalten
möchte. Auch
bei
Angeboten,
die sich mit
Religion
oder
Weltanschauung
oder der
eigenen
sexuellen
Identität
beschäftigen,
kann ein
berechtigtes
Interesse an
einer
weitgehenden
Anonymität
bestehen,
wie sie
durch die
Verwendung
einer
pseudonymen
Bürgerportaladresse
(§ 5 Abs. 2
Bürgerportalgesetz-Entwurf)
hergestellt
werden kann.
Damit ist
ein
interessengerechter
Ausgleich
zwischen dem
Informationsbedürfnis
von Nutzern
und dem
Geheimhaltungsinteresse
von
Anbietern zu
erzielen.
Nach § 16
Abs. 1
Bürgerportalgesetz-Entwurf
kann ein
Dritter, der
glaubhaft
macht, dass
er die
Auskunft zur
Verfolgung
eines
Rechtsanspruchs
benötigt,
von dem
akkreditierten
Diensteanbieter
Auskunft
über die
Identität
eines
Nutzers
verlangen.
Diese
geringfügig
verzögerte
Möglichkeit
zur
gerichtlichen
Geltendmachung
von
Ansprüchen
gegen den
Anbieter ist
bei nicht
geschäftmäßigen
Angeboten
hinnehmbar.
Nach Absatz
1 Nummer 7
werden
folgende
Nummern 8
und 9
eingefügt:
8. in
Fällen, in
denen der
Diensteanbieter
einen
Beauftragten
für den
Datenschutz
bestellt
hat, die
Kontaktdaten
9. in
Fällen, in
denen der
Diensteanbieter
einen
Jugendschutzbeauftragten
bestellt
hat, die
Kontaktdaten.
Die
Erreichbarkeit
des
gegebenenfalls
bestellten
Datenschutz-
bzw.
Jugendschutzbeauftragten
ist eine
Grundvoraussetzung
für dessen
Arbeit. So
ist beim
Jugendschutzbeauftragten
anerkannt,
dass seine
Aufgabe
nicht nur in
der Beratung
des
Diensteanbieters
selbst
besteht,
sondern er
Nutzern auch
als
Ansprechpartner
zur
Verfügung
stehen soll
(z.B. zur
Entgegennahme
von
Beschwerden
oder zum
Geben von
Hinweisen bzgl.
technischer
Sicherungsmöglichkeiten).
Für den
Datenschutzbeauftragten
bestimmt
bereits § 4f
Abs. 5 Satz
2 BDSG
ausdrücklich,
dass sich
ein
Betroffener
jederzeit an
ihn wenden
kann. Diese
Möglichkeiten
stehen einem
Nutzer
jedoch nur
dann offen,
wenn er die
bestellten
Personen
direkt
kontaktieren
kann. Die
entsprechende
Ergänzung
des
Impressums
stellt für
einen
Anbieter
einen
überschaubaren
Aufwand dar.