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22.12.2008 Änderungsvorschlag zur Impressumspflicht (§ 5 TMG)

Derzeit beteilige ich mich an dem TMG Wiki, das einen alternativen Gesetzesentwurf für eine Reform des Telemediengesetzes erarbeiten will. In den letzten Wochen stand eine Überarbeitung der Regelung zur Impressumspflicht auf dem Programm. Aktuell habe ich einen 2.Entwurf eingestellt und vielleicht hat der eine oder andere Links & Law Leser Lust diesen zu kommentieren. Aus der Diskussion im Wiki geht hervor, dass ich inhaltlich an einigen Stellen anderer Auffassung bin, der Entwurf gibt die "gefühlte Mehrheitsmeinung" der Teilnehmer wieder.

 

1. Vorbemerkung

Im Unterschied zur E-Commerce-Richtlinie gilt das TMG für Anbieter von Telemedien grundsätzlich unabhängig davon, ob sie geschäftsmäßig tätig sind oder nicht. So finden die Haftungsvorschriften der §§ 8 ff. TMG ohne weiteres auch auf private Anbieter Anwendung. Systematisch inkonsequent erfolgt bei den allgemeinen Informationspflichten eine Regelung für geschäftsmäßige Anbieter in § 5 TMG, für nicht geschäftsmäßige aber in § 55 Abs. 1 RStV. Die Länder besitzen eine Gesetzgebungskompetenz jedoch nur für die inhaltlich ausgerichteten Anforderungen an Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten. § 1 Abs. 4 TMG weist folgerichtig nur die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen dem Rundfunkstaatsvertrag zu. Das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit knüpft aber nicht unbedingt an den Inhalt, sondern unter Umständen alleine an die Finanzierung eines Angebots an. So unterfällt ein Blog, der sich mit Werbeanzeigen finanziert der Regelung des TMG, ohne diese bei ansonsten gleichen Inhalt dem RStV.

Diese Unstimmigkeit, die auch in der Literatur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Regelung anklingen lässt (siehe Ott, MMR 2007, 354), sollten Bund und Länder zum Anlass nehmen, die bisherige Verortung der Impressumspflicht in zwei Gesetzen neu zu überdenken.

 

2. Änderung des § 55 RStV

§ 55 Abs. 1 RStV wird wie folgt gefasst:

 

Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben entweder

1. Namen und Anschrift sowie

2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten

oder ihre DE-Mail-Adresse leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

 

Begründung:

 Nicht geschäftsmäßigen Anbietern wird die Möglichkeit eröffnet, ihren Informationspflichten alternativ mit der Angabe ihrer DE-Mail-Adresse (§ 5 Bürgerportalgesetz-Entwurf) nachzukommen. Dies fördert die grundgesetzlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit und ist erforderlich, um die Gefahr möglicher Diskriminierungen oder Belästigungen der Anbieter zu verringern. So mag z.B. ein schwerbehinderter Mensch in seinem Blog über seine Probleme schreiben und mit anderen Betroffenen diskutieren wollen, davon aber absehen, weil bei der derzeit erforderlichen Nennung seines Namens die Gefahr besteht, dass Personen seines sozialen Umfelds (Arbeitgeber und Kollegen, Freunde und Bekannte) Dinge über ihn erfahren, die er nicht zuletzt aus Angst vor Benachteiligungen von diesen geheimhalten möchte. Auch bei Angeboten, die sich mit Religion oder Weltanschauung oder der eigenen sexuellen Identität beschäftigen, kann ein berechtigtes Interesse an einer weitgehenden Anonymität bestehen, wie sie durch die Verwendung einer pseudonymen Bürgerportaladresse (§ 5 Abs. 2 Bürgerportalgesetz-Entwurf) hergestellt werden kann. Damit ist ein interessengerechter Ausgleich zwischen dem Informationsbedürfnis von Nutzern und dem Geheimhaltungsinteresse von Anbietern zu erzielen. Nach § 16 Abs. 1 Bürgerportalgesetz-Entwurf kann ein Dritter, der glaubhaft macht, dass er die Auskunft zur Verfolgung eines Rechtsanspruchs benötigt, von dem akkreditierten Diensteanbieter Auskunft über die Identität eines Nutzers verlangen. Diese geringfügig verzögerte Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Anbieter ist bei nicht geschäftmäßigen Angeboten hinnehmbar.  

 

 

3. Änderung des § 5 TMG

Nach Absatz 1 Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:

 

8. in Fällen, in denen der Diensteanbieter einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat, die Kontaktdaten

9. in Fällen, in denen der Diensteanbieter einen Jugendschutzbeauftragten bestellt hat, die Kontaktdaten.

 

Begründung:

 Die Erreichbarkeit des gegebenenfalls bestellten Datenschutz- bzw. Jugendschutzbeauftragten ist eine Grundvoraussetzung für dessen Arbeit. So ist beim Jugendschutzbeauftragten anerkannt, dass seine Aufgabe nicht nur in der Beratung des Diensteanbieters selbst besteht, sondern er Nutzern auch als Ansprechpartner zur Verfügung stehen soll (z.B. zur Entgegennahme von Beschwerden oder zum Geben von Hinweisen bzgl. technischer Sicherungsmöglichkeiten). Für den Datenschutzbeauftragten bestimmt bereits § 4f Abs. 5 Satz 2 BDSG ausdrücklich, dass sich ein Betroffener jederzeit an ihn wenden kann. Diese Möglichkeiten stehen einem Nutzer jedoch nur dann offen, wenn er die bestellten Personen direkt kontaktieren kann. Die entsprechende Ergänzung des Impressums stellt für einen Anbieter einen überschaubaren Aufwand dar.

 

 

 

 

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