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21.12.2008 Plattformbetreiber muss auf Erfüllung der Impressumspflicht seiner Anzeigenkunden achten!

Wer im Internet Kleinanzeigen aufgibt, muss dabei seiner Impressumspflicht (§ 5 TMG) nachkommen. Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob denjenigen, der die Plattform zur Verfügung stellt, eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend trifft, dass er Maßnahmen zur Erfüllung der Impressumspflicht durch seine Anzeigenkunden ergreifen muss (Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08). Das Gericht bejaht dies, stellt aber andererseits auch keine zu strengen Anforderungen:

"Impressumsverstößen der in Rede stehenden Art kann zum einen etwa dadurch entgegengewirkt werden, dass die gewerblichen Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden. Derartige Maßnahmen der „Vorsorge“ können Impressumsverstöße zwar nur in begrenztem Umfang verhindern; sie sind dafür aber mit verhältnismäßig geringem Aufwand verbunden. Zum andern können die erschienenen Anzeigen darauf untersucht werden, ob sie Anhaltspunkte für ein geschäftliches Angebot enthalten. Solche Maßnahmen der „Nachsorge“ versprechen einen höheren Erfolg, erfordern aber einen deutlich höheren Aufwand. Die in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahmen stehen dabei in einer Wechselwirkung. So erscheint es einerseits denkbar, dass die Antragsgegnerinnen im vorliegenden Fall ihrer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht – an die aus den genannten Gründen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind – bereits durch effektive Maßnahmen im Bereich der „Vorsorge“ ausreichend nachkommen. Andererseits können sie sich nicht mit Erfolg auf den großen Aufwand von Maßnahmen der „Nachsorge“ berufen, wenn sie geeignete Maßnahmen der „Vorsorge“ gänzlich unterlassen."

 

 

 

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