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21.12.2008
Plattformbetreiber muss auf Erfüllung der Impressumspflicht seiner
Anzeigenkunden achten! |
Wer im Internet
Kleinanzeigen
aufgibt, muss
dabei seiner
Impressumspflicht
(§ 5 TMG)
nachkommen. Das
OLG Frankfurt
a.M. hatte sich
mit der Frage zu
beschäftigen, ob
denjenigen, der
die Plattform
zur Verfügung
stellt, eine
Verkehrssicherungspflicht
dahingehend
trifft, dass er
Maßnahmen zur
Erfüllung der
Impressumspflicht
durch seine
Anzeigenkunden
ergreifen muss
(Urteil vom
23.10.2008, Az.
6 U 139/08). Das
Gericht bejaht
dies, stellt
aber
andererseits
auch keine zu
strengen
Anforderungen:
"Impressumsverstößen
der in Rede
stehenden Art
kann zum einen
etwa dadurch
entgegengewirkt
werden, dass die
gewerblichen
Anzeigenkunden
vor Abgabe ihres
Anzeigenauftrags
in geeigneter
Form über die
Impressumspflicht
belehrt, zur
Preisgabe der
Gewerblichkeit
ihres Angebots
bei der
Anmeldung
nachdrücklich
angehalten und
in diesem Fall
zur Angabe ihres
Namens und ihrer
Anschrift
gezwungen
werden.
Derartige
Maßnahmen der
„Vorsorge“
können
Impressumsverstöße
zwar nur in
begrenztem
Umfang
verhindern; sie
sind dafür aber
mit
verhältnismäßig
geringem Aufwand
verbunden. Zum
andern können
die erschienenen
Anzeigen darauf
untersucht
werden, ob sie
Anhaltspunkte
für ein
geschäftliches
Angebot
enthalten.
Solche Maßnahmen
der „Nachsorge“
versprechen
einen höheren
Erfolg,
erfordern aber
einen deutlich
höheren Aufwand.
Die in Betracht
kommenden
Sicherungsmaßnahmen
stehen dabei in
einer
Wechselwirkung.
So erscheint es
einerseits
denkbar, dass
die
Antragsgegnerinnen
im vorliegenden
Fall ihrer
wettbewerbsrechtlichen
Verkehrspflicht
– an die aus den
genannten
Gründen keine
allzu hohen
Anforderungen zu
stellen sind –
bereits durch
effektive
Maßnahmen im
Bereich der
„Vorsorge“
ausreichend
nachkommen.
Andererseits
können sie sich
nicht mit Erfolg
auf den großen
Aufwand von
Maßnahmen der
„Nachsorge“
berufen, wenn
sie geeignete
Maßnahmen der
„Vorsorge“
gänzlich
unterlassen."
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