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Die Bildung von Schwerpunktgerichten für Telemedienstreitsachen soll ermöglicht werden.
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Der Datenschutzbeauftragte muss im Impressum genannt werden.
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Diensteanbieter nach den §§ 8 ff. sollen zur Sperrung von Inhalten erst nach Vorlage eines vollstreckbaren Titels gegen den Content Provider verpflichtet sein (§ 7 Abs. 3). Gleichzeitig sollen Rechtsvorschriften unberührt bleiben die ihnen Sorgfaltspflichten auferlegen, um rechtswidrige Tätigkeiten aufzudecken oder zu verhindern (§ 7 Abs. 4)...
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In § 8a wird eine Regelung für Suchmaschinen, in § 10 a für Hyperlinks geschaffen. Diese sollen wie folgt lauten:
§ 8a Suchmaschinen
(1) Diensteanbieter, die Nutzern elektronische Hilfsmittel zur Suche nach fremden Informationen bereitstellen, sind für die abgefragten Informationen nicht verantwortlich, sofern sie
1. deren Übermittlung nicht veranlasst
2. deren Empfänger nicht ausgewählt und
3. diese weder nicht-automatisiert ausgewählt noch verändert haben.
(2) § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 10a HyperlinksDiensteanbieter, die mittels eines elektronischen Verweises (Hyperlink) einen Zugang zu fremden Informationen vermitteln, sind für diese Informationen nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um den Hyperlink zu entfernen, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anbieter der fremden Information, auf die der Hyperlink verweist, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird oder der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt.
§ 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
