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9.12.2008 Unterlassungserklärung und Google Suchmaske auf der eigenen Webseite

Die Antragsgegnerin in einem Verfahren vor dem LG Berlin (Urteil vom 8.7.2008, Az. 27 O 536/08)  befasste sich auf ihrer Website in einem Artikel mit der Antragstellerin unter der Überschrift: "Ich suche einen Mann". Der Beitrag enthielt die Aussage, dass die Antragstellerin "reif für eine neue Beziehung" sei, wie sie "Bild" verraten habe. Auf Aufforderung hin, gab die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend ab, derartige Behauptungen in Zukunft zu unterlassen. Die Artikel wurde gelöscht. Doch hat die Website der Antragsgegnerin eine von Google bereitgestellte Suchmaske, mit der entweder nur die Website durchsucht werden kann oder das ganze Netz. Und ein Nutzer der hier den Namen der Antragstellerin eingab, erhielt u.a. ein Suchergebnis: "Ich suche einen Mann - (Name der Antragstellerin). Klickte man auf den Treffer öffnete sich allerdings nicht der Artikel, weil der zu diesem Zeitpunkt schon gelöscht war.

Die Antragstellering erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht Berlin bestätigte:

"Dem stehen auch nicht die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Bedenken entgegen. Die Antragsgegnerin haftet für die verfahrensgegenständliche Trefferanzeige, weil es sich um ihre eigene Äußerung handelt, die noch auf ihrer eigenen Internetseite als Suchergebnis präsentiert wird, und weil nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt ist, dass es nicht möglich sein soll zu verhindern, dass entsprechende Treffer von gelöschten Artikeln angezeigt werden.

Die Kammer braucht sich dabei nicht mit der Frage zu befassen, ob ein Unterlassungschuldner verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass eine ehemals eigene Äußerung nicht mehr im sogenannten "Cache" von Suchmaschinen angezeigt wird. Es geht vorliegend auch nicht darum, ob die Antragsgegnerin für Treffer haftet, die durch die Suchmaschine angezeigt werden, die aber von Dritten stammen.

Vorliegend geht es allein darum, ob die Antragsgegnerin trotz Unterlassungsverpflichtung die zu unterlassende Überschrift auf ihrer Internetseite wiedergeben darf, wenn die Überschrift von einem Dritten, hier "Google" wiederholt wird. Dies ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin ist Domaininhaber und hat die Herrschaft über das, was auf ihrer Webseite angezeigt wird. Wie sie sicherstellt, dass sie die zu unterlassende Äußerung nicht mehr darstellt, ist ihre Sache. Sie hat sich aber dazu verpflichtet und kann sich dann nicht darauf berufen, ihre eigene Äußerung werde auf ihrer eigenen Internetseite ja von einem Dritten wiederholt.

Dabei geht die Kammer allerdings davon aus, dass es ohne größeren Aufwand durch eigene Software der Antragsgegnerin möglich sein müsste, sämtliche Treffer die eine bestimmte zu unterlassende Äußerung enthalten, zu blocken und nicht anzuzeigen. Wieso dies nicht möglich sein sollte, ist jedenfalls nicht dargetan."

 
Die Annahmen des Gerichts sind schon sehr zweifelhaft. Die Trefferliste soll ein eigener Inhalt sein. Dabei ist jedem klar, dass die diese von Google bereit gestellt wird. Die Anzeige auf der eigenen Webseite alleine schließt die Fremdheit nicht aus. Der Antraggegnerin ist es technisch zudem sicherlich nicht ohne weiteres möglich, einzelne Treffer aus der Google Trefferliste zu entfernen.


   

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