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7.12.2008 Keine einstweilige Verfügung wegen Werbeanzeigen für Glücksspiel bei Yahoo und Google
In einem seit August 2004 laufenden Verfahren hat ein Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen u.a. Google und Yahoo zurückgewiesen. Die Antragsteller wollten den Suchmaschinenbetreibern untersagen lassen, Werbeanzeigen für Glücksspiel zu schalten.
Seit April 2004 ist die Bewerbung nach den Richtlinien der Suchmaschinen ohnehin unzulässig. Das Gericht sah keine Anzeichen dafür, dass die Beklagten derartige Anzeigen seitdem geduldet hätten oder in Zukunft wieder dulden werden. Dem stehe nicht entgegen, wenn Links in den Werbeanzeigen Nutzer gelegentlich zu Glücksspielseiten führen. Deren Anbieter würden versuchen, das Verbot zu umgehen, z.B. indem sie die Zielseite erst nachträglich ändern oder von der Zielseite einen Zugang zum Glücksspiel schaffen. "Much like bacteria that mutate in order to survive antibiotics, would be on-line gambling operators change their tactics to escape detection, necessitating different enforcement techniques by the defandants." Das Gericht sehe nicht, zu welchen weitergehenden, von diesen nicht ohnehin schon ergriffenen Maßnahmen es die Suchmaschinen verpflichten sollte.

Cisneros v. Yahoo, CGC-04-433518 (Cal. Superior Ct. "Tentative Trial Decision" Nov. 6, 2008)


   

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