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3.12.2008 Unvollständige Angabe des Namens eines Geschäftsführers im Impressum
Das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 04.11.2008 (Az. I-20 U 125/08) u.a. mit der Impressumspflicht für Webseiten zu beschäftigen. Dabei hat es folgende drei Kernaussagen getätigt:
  • Wenn das Impressum nur kurzzeitig nicht aufrufbar ist, z.B. bei einer wenige Minuten anhaltenden Bearbeitung der Seite, verstößt der Anbieter nicht gegen das Erfordernis der "ständigen Verfügbarkeit". Ferner wäre ein Verstoß auch nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, § 3 UWG. Im Ergebnis sicher einleuchtend, aber mir ist nicht klar, warum bei einer Überarbeitung der Impressumsseite, diese für einige Minuten offline sein muss...
  •  Die nur unvollständige Angabe des Namens eines Geschäftsführers in einem Impressum (im konkreten Fall die Abkürzung des Vornamens) verstößt gegen § 5 TMG.
  • Ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht ist stets als erheblich anzusehen (siehe hierzu bereits Impressumspflicht, unwesentlicher Verstoß und die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)


   

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