Das OLG Düsseldorf hat sich in
seinem
Urteil vom 04.11.2008 (Az. I-20
U 125/08) u.a. mit der
Impressumspflicht für Webseiten
zu beschäftigen. Dabei hat es
folgende drei Kernaussagen
getätigt:
- Wenn das Impressum nur
kurzzeitig nicht aufrufbar
ist, z.B. bei einer wenige
Minuten anhaltenden
Bearbeitung der Seite,
verstößt der Anbieter nicht
gegen das Erfordernis der
"ständigen Verfügbarkeit".
Ferner wäre ein Verstoß auch
nicht geeignet, die
Interessen der übrigen
Marktteilnehmer zu
beeinträchtigen, § 3 UWG. Im
Ergebnis sicher
einleuchtend, aber mir ist
nicht klar, warum bei einer
Überarbeitung der
Impressumsseite, diese für
einige Minuten offline sein
muss...
- Die nur
unvollständige Angabe des
Namens eines
Geschäftsführers in einem
Impressum (im konkreten Fall
die Abkürzung des Vornamens)
verstößt gegen § 5 TMG.
- Ein Verstoß gegen eine
gesetzlich ausdrücklich zum
Zwecke des
Verbraucherschutzes
bestehende
Informationspflicht ist
stets als erheblich
anzusehen (siehe hierzu
bereits
Impressumspflicht,
unwesentlicher Verstoß und
die Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken)