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30.11.2008 Heise Verlag gegen Musikindustrie - Neuer Zwischenstand 0:5
Seit Januar 2005 kämpft der Heise-Verlag gegen das Verbot eines Links zur Website von Slysoft. In einem Bericht über Software, mit der in rechtswidriger Weise der Kopierschutz von DVDs umgangen werden kann, hatte der Verlag einen Link zur Website des Herstellers gesetzt (zur Startseite, von wo aus ein Nutzer zu einer Downloadgelegenheit des Programms gelangen konnte.  Heise verlor im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG und dem OLG München. Das angerufene BVerfG beschäftigte sich inhaltlich mit der Verfassungsbeschwerde nicht, weil der Rechtsweg in der Hauptsache noch nicht erschöpft war. Also ging das "Spiel" von vorne los. Im Hauptsacheverfahren hielt zunächst das LG München an seinem Standpunkt fest und das OLG München entschied jetzt nicht nur nicht zugunsten von Heise, sondern verschlechterte dessen Situation sogar insoweit noch, als es nicht nur von einer Störerhaftung ausging, sondern ein Teilnehmerhaftung nach § 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.V.m. 95 a Abs. 3 UrhG annahm (Urteil vom 23.10.2008, Az. 29 U 5697/07). Als Teilnehmer hafte, wer zumindest bedingt vorsätzlich den - auch nur drohenden Verstoß eines anderen fördere. Dabei gehöre zum Vorsatz nicht nur die Kenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale, sondern auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat. Diese Voraussetzungen sah das OLG als gegeben an. Der Link fördere den Verstoß von Slysoft, weil er Nutzern den Zugang zu dessen rechtswidrigen Internetauftritt erleichtere. Dass dieser auch auf anderem Weg, z.B. über Suchmaschinen, leicht zu finden sei, käme keine Bedeutung zu. Den Teilnehmervorsatz leitete das Gericht aus dem Bericht selber ab. In diesem stellte der Journalist fest, dass die von Slysoft vertrieben Software in Deutschland inzwischen verboten sei. Diese Kenntnis des Autors müsse sich der Verlag analog § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen.
Das OLG München verneinte schließlich eine Verletzung der Pressefreiheit. Das Verbot des Links betreffe nicht den Kernbereich der Pressefreiheit, sondern einen weniger beutenden zusätzlichen Service: "Ist einerseits der angegriffene Link für die Beeinträchtigung der klägerischen Belange wegen der Leichtigkeit anderweitigen Zugangs nicht von großem Gewicht, so ist andererseits die mediale Zusatzleistung der Beklagten aus demselben Grund ebenfalls nicht gewichtig."
Die Ansicht des OLG konsequent weitergedacht, könnte sich auch eine strafrechtliche Verantwortung von Verlagsmitarbeitern für den Link ergeben (siehe § 108 b UrhG) könnte. Der Mitherausgeber und Chefredakteur von heise online, Christian Persson, will sich laut dem Heise Bericht aufgrund der Begründung des OLG München selbst anzeigen.

Das OLG München hat die Revision zum BGH zugelassen und der Heise Verlag wird diese Option wahrnehmen. Das Verfahren geht also weiter.

Ausführlicher zu dem Gerichtsverfahren: Heise gegen die Musikindustrie - Hyperlinks und Presseberichterstattung


   

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