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30.11.2008
Heise Verlag gegen Musikindustrie - Neuer Zwischenstand 0:5 |
Seit Januar 2005 kämpft
der Heise-Verlag gegen das Verbot eines
Links zur Website von Slysoft. In einem
Bericht über Software, mit der in
rechtswidriger Weise der Kopierschutz von
DVDs umgangen werden kann, hatte der Verlag
einen Link zur Website des Herstellers
gesetzt (zur Startseite, von wo aus ein
Nutzer zu einer Downloadgelegenheit des
Programms gelangen konnte. Heise verlor im
einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG
und dem OLG München. Das angerufene BVerfG beschäftigte
sich inhaltlich mit der
Verfassungsbeschwerde nicht, weil der
Rechtsweg in der Hauptsache noch nicht
erschöpft war. Also ging das "Spiel" von
vorne los. Im Hauptsacheverfahren hielt
zunächst das LG München an seinem Standpunkt
fest und das OLG München entschied jetzt nicht nur
nicht zugunsten von Heise, sondern
verschlechterte dessen Situation sogar
insoweit noch, als es nicht nur von einer
Störerhaftung ausging, sondern ein
Teilnehmerhaftung nach § 823 Abs. 2, 830
Abs. 2 BGB i.V.m. 95 a Abs. 3 UrhG annahm ( Urteil
vom 23.10.2008, Az. 29 U 5697/07).
Als Teilnehmer hafte, wer zumindest bedingt
vorsätzlich den - auch nur drohenden Verstoß
eines anderen fördere. Dabei gehöre zum
Vorsatz nicht nur die Kenntnis der
objektiven Tatbestandsmerkmale, sondern auch
das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der
Haupttat. Diese Voraussetzungen sah das OLG
als gegeben an. Der Link fördere den Verstoß
von Slysoft, weil er Nutzern den Zugang zu
dessen rechtswidrigen Internetauftritt
erleichtere. Dass dieser auch auf anderem
Weg, z.B. über Suchmaschinen, leicht zu
finden sei, käme keine Bedeutung zu. Den
Teilnehmervorsatz leitete das Gericht aus
dem Bericht selber ab. In diesem stellte der
Journalist fest, dass die von Slysoft
vertrieben Software in Deutschland
inzwischen verboten sei. Diese Kenntnis des
Autors müsse sich der Verlag analog § 166
Abs. 2 BGB zurechnen lassen.
Das OLG München verneinte schließlich eine
Verletzung der Pressefreiheit. Das Verbot
des Links betreffe nicht den Kernbereich der
Pressefreiheit, sondern einen weniger
beutenden zusätzlichen Service: "Ist
einerseits der angegriffene Link für die
Beeinträchtigung der klägerischen Belange
wegen der Leichtigkeit anderweitigen Zugangs
nicht von großem Gewicht, so ist
andererseits die mediale Zusatzleistung der
Beklagten aus demselben Grund ebenfalls
nicht gewichtig."
Die Ansicht des OLG konsequent
weitergedacht, könnte sich auch eine
strafrechtliche Verantwortung von
Verlagsmitarbeitern für den Link ergeben
(siehe § 108 b UrhG) könnte. Der
Mitherausgeber und Chefredakteur von heise
online, Christian Persson, will sich laut
dem
Heise Bericht aufgrund der Begründung
des OLG München selbst anzeigen. Das OLG
München hat die Revision zum BGH zugelassen
und der Heise Verlag wird diese Option
wahrnehmen. Das Verfahren geht also weiter.
Ausführlicher zu dem Gerichtsverfahren:
Heise gegen die Musikindustrie - Hyperlinks
und Presseberichterstattung
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