28.11.2008
Schadensersatz bei ungerechtfertigter Abmahnung
Eine Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom
19.3.2008, Az. 2a O 314/07) zeigt, dass eine
vorschnelle Abmahnung eines
Auktionshausbetreibers nach hinten los gehen
kann. Von dem Anbieter wurde die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert,
weil markenrechtsverletzende Kaufangebote auf
der Plattform zu finden waren. Ein Anbieter ist
aber grundsätzlich nicht zu einer Kontrolle der
eingestellten Angebote verpflichtet. Erst nach
Kenntniserlangung muss er diese löschen. Nachdem
dies im konkreten Fall unverzüglich erfolgt war,
weigerte sich der Anbieter nicht nur, die
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, sondern
verklagte seinerseits den Abmahnenden auf
Schadensersatz in Höhe der bei ihm angefallenen
Anwaltskosten. Zu Recht, wie das Gericht befand.
Dieses bejahte einen Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und
sprach einen Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB
zu.
Für ausführlichere Informationen zur
Haftung von Forenbetreibern siehe meinen
Haftungsguide!
Weitere Tipps zum Verhalten bei Abmahnungen gibt
es
hier!