27.11.2008
Haftung des Betreibers eine Kunstauktion-Plattform
Das OLG Köln hatte über eine etwas andere
Variante der Haftung von
Internetauktionshäusern zu befinden (Urteil
vom 26.9.2008, Az. 6 U 111/08). In der
bisherigen Rechtsprechung stand immer eine
Störerhaftung bzw. eine Haftung wegen der
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
im Vordergrund. Das OLG Köln gelangte in
seinem Fall zu einer Gehilfenhaftung, weil
die Ausgestaltung der Plattform so angelegt
war, dass Urheberrechtsverletzungen seitens
der Anbieter eine wahrscheinliche Folge
waren. Auf der Plattform wurden Kunstwerke
gehandelt, wobei die Anbieter nicht deren
Urheber sind. Auch nach Abschluss einer
Versteigerung blieben Darstellungen der
Werke online, sprich erfolgt eine
öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19 a
UrhG.
Bis zum Abschluss eines Vertrages ist dies
rechtlich problemlos. Gem. § 58 UrhG ist die
öffentliche Zugänglichmachung von zum
öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der
bildenden Künste durch den Veranstalter zur
Werbung zulässig, soweit dies zur Förderung
der Veranstaltung erforderlich ist. Ggf.
darf das Werk auch eine kurze Zeitspanne
nach dem Verkauf noch öffentlich zugänglich
sein. Für einen längeren Zeitraum (hier über
eine Woche) sah das Gericht aber keine
Rechtfertigung mehr.
Für ausführlichere Informationen zur
Haftung von Forenbetreibern siehe meinen
Haftungsguide!