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25.11.2008 Prof. Hoeren und das Urteil zur Google Bildersuche
Über die inhaltliche Begründung des Urteils des LG Hamburg zur Google Bildersuche lässt sich sicherlich streiten (siehe zu dem Urteil Das LG Hamburg und die Google Bildersuche - Analyse des Urteils). In einer E-Mail innerhalb des Verteilers des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht hat Prof. Hoeren aber wohl die Frage aufgeworfen, ob die "mitwirkenden Richter bei der Urteilsfindung sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht nur vorübergehender Art im Sinne des § 104 BGB befunden habe." Lesern des Kommentars informierten die Richter der erkennenden Kammer. Dies gaben zu erkennen, dass sie auf die inhaltliche Auseinandersetzung des Professors mit dem Urteil gespannt seien. Diese folgte dann hier:
“Das Landgericht hat sich sehr bemüht, der komplexen Sach- und Rechtslage Herr zu werden. Leider geht das Ergebnis an den wirtschaftlichen Gegebenheiten vorbei; denn Google setzt diese Suchfunktion schon seit Jahren ein - sie wird millionenfach genutzt - sie ist nützlich für User und Rechteinhaber.”
Klingt ziemlich schwach....


   

Google
 
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