25.11.2008
Prof. Hoeren und das Urteil zur Google Bildersuche
Über die inhaltliche Begründung des Urteils
des LG Hamburg zur Google Bildersuche lässt
sich sicherlich streiten (siehe zu dem
Urteil
Das LG Hamburg und die Google Bildersuche -
Analyse des Urteils). In einer
E-Mail innerhalb des Verteilers des
Instituts für Informations-,
Telekommunikations- und Medienrecht hat
Prof. Hoeren
aber wohl die Frage aufgeworfen, ob die
"mitwirkenden Richter bei der Urteilsfindung
sich in einem die freie Willensbildung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung
der Geistestätigkeit nicht nur
vorübergehender Art im Sinne des § 104 BGB
befunden habe." Lesern des Kommentars
informierten die Richter der erkennenden
Kammer. Dies gaben zu erkennen, dass sie auf
die inhaltliche Auseinandersetzung des
Professors mit dem Urteil gespannt seien.
Diese folgte dann
hier:
“Das Landgericht hat sich sehr bemüht,
der komplexen Sach- und Rechtslage Herr zu
werden. Leider geht das Ergebnis an den
wirtschaftlichen Gegebenheiten vorbei; denn
Google setzt diese Suchfunktion schon seit
Jahren ein - sie wird millionenfach genutzt
- sie ist nützlich für User und
Rechteinhaber.”