Würde
Google Werbung für Produkt A des Marktes X
zulassen, Werbung für das Produkt B des Marktes
X aber nicht, könnte der Hersteller von Produkt
B erfolgreich auf Schaltung seiner Anzeige
klagen (§ 20 GWB). So das Fazit des
gestrigen
Beitrags.
Auf
Seite 119 des Buches "Das Google Imperium" von
Lars Reppesgaard wird aus einem Interview des
Google Gründers Sergey Brin aus dem Jahr 2005
zitiert: "Zum Beispiel akzeptieren wir keine
Anzeigen für harten Alkohol, aber wir
akzeptieren Anzeigen für Wein. Das ist einfach
eine persönliche Vorliebe." Eine derartige, an
persönlichen Vorlieben orientierte Werbepraxis
kann sich ein marktbeherrschendes Unternehmen
sicher nicht überall leisten. Aber dürfte Google
zwischen Wein und Schnaps oder zwischen Wein und
Bier differenzieren und Werbeanzeigen für das
eine Produkt zulassen, für das andere aber
nicht?
Unternehmer auf einen sachlichen Markt dürfen
nicht diskriminiert werden. Nach
der ständigen Rechtsprechung gehören zu einem
sachlichen Markt „sämtliche Erzeugnisse, die
sich nach ihren Eigenschaften, ihrem
wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer
Preislage so nahe stehen, dass der verständige
Verbraucher sie als für die Deckung eines
bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter
Weise abwägend miteinander vergleicht und als
gegeneinander austauschbar ansieht.“ Es
kommt daher auf die tatsächliche Sicht und
Verhaltensweise der Nachfrager an und ob diese
das Produkt eines bestimmten Herstellers für
austauschbar ansehen, also ohne größere
Überlegungen auf ein anderes Produkt umsteigen
könnten und würden, weil es zur Deckung eines
bestimmten Bedarfs ebenso geeignet ist. Oder
ganz konkret: Wenn der Preis für Bier steigt,
kaufen Konsumenten dann mehr Wein? Werden
Spirituosen durch Bier substituiert?
Gehören Bier und Wein zu einem
sachlichen Markt, dann dürfte Google nicht
Werbung für Wein erlauben und für Bier ablehnen.
Der EuGH (Urteil vom 08.04.2008 - C-167/05)
weist darauf hin, dass Wein und Bier in gewisser
Weise gleichen Bedürfnissen dienen können, so
dass von einem gewissen Grad der Substitution
auszugehen sei. Aus einer Pressemitteilung des
Gerichts: "Zur Ermittlung des
Wettbewerbsverhältnisses zwischen Bier, einem
volkstümlichen und in großem Umfang konsumierten
Getränk, und Wein ist auf die dem allgemeinen
Publikum am ehesten zugänglichen Weine
abzustellen, bei denen es sich im Regelfall um
die leichtesten und billigsten Weine handelt.
Folglich verfügen hier lediglich die Weine der
mittleren Kategorie (die einen Alkoholgehalt von
8,5 Vol.-% bis 15 Vol.-% haben und zu einem
Segment mit einem Endverkaufspreis zwischen 49
und 70 SEK gehören) über hinreichende
Gemeinsamkeiten mit dem sogenannten Starkbier
(dessen Alkoholgehalt mindestens 3,5 Vol.-%
beträgt), um eine Alternative für den
Verbraucher zu bilden. Nur diese Weine stehen
demnach in einem Wettbewerbsverhältnis zu
Starkbier."
Eine
Studie aus der Schweiz konnte
keine Substitution von Bier oder Wein durch
Spirituosen nachweisen. Personen, deren Bier-
oder Weinkonsum zurückgegangen ist, konsumieren
nicht überdurchschnittlich mehr Spirituosen.
Fazit: Google darf zwischen
Spirituosen einerseits und Wein bzw. Bier
andererseits differenzieren, nicht aber zwischen
Bier und Wein. Und die große Frage jetzt, wie
macht es Google laut seinen
Richtlinien derzeit:
- Anzeigen, mit denen hochprozentiger
Alkohol und Spirituosen direkt beworben
werden, sind nicht gestattet.
- Anzeigen für Bier sind gestattet.
- Die Werbung für Sekt und Wein ist
zulässig, sofern diese Werbung in der
Zielregion gesetzlich nicht untersagt
ist.
Von
daher, alles rechtlich ok! Wollte ein Anbieter
von Schnaps sich in Google Adwords einklagen,
müsste er nachweisen, dass sein Produkt zu einem
gewissen Grad Bier oder Wein substituiert und er
auf dem gleichen sachlichen Markt tätig ist.
Na dann: Prost! Und bei diesem Stichwort gleich
noch einmal der Hinweis auf den zweiten Links &
Law Stammtisch am Do 11.12.2008, der mit
Glühwein auf einem Weihnachtsmarkt starten wird
(Details für Interessierte per
E-Mail)